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AGS 10/2012, Erstattungsfähigkeit von Parteireisekosten und Reisekosten des Prozessbevollmächtigten

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ZPO § 91

Leitsatz

Die Reisekosten einer Partei zu einem gerichtlichen Termin sind grundsätzlich erstattungsfähig. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.6.2012 – 9 W 8/12

Aus den Gründen

Die von der Antragsgegnerin angemeldeten Parteireisekosten für die Teilnahme an dem Termin über den Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren sind im Rahmen der gerichtlichen Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Diese Kosten sind erstattungsfähig.

Anerkanntermaßen sind die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei grundsätzlich erstattungsfähig, gleichgültig ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§§ 279 Abs. 3, 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinwei...

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