Diese ist zwar nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil Gründe für ihre Zulassung nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung widerspricht weder der Rspr. des BGH noch verletzt sie den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz. Da sie sich auf besondere Umstände des Einzelfalles stützt, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. geboten.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, das mit der Klage und der Berufung verfolgte wirtschaftliche Interesse des Klägers entspreche nicht dem unfallbedingten Sachschaden, denn der Kläger wolle diesen nicht für eigene Rechnung einklagen, sondern den Unfallgegner auf Zahlung an die Beklagte in Anspruch nehmen. Das gem. § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers beschränke sich dabei auf die Vermeidung der Rückstufung seines Versicherungsvertrages, wobei sich der Rückstufungsschaden für die ersten drei Jahre auf 105,12 EUR belaufe und für die Streitwertbemessung analog § 9 ZPO der 3,5-fache Jahresbetrag maßgeblich sei. Dabei sei ein – vom Berufungsgericht nicht bezifferter – Abschlag geboten, weil noch offen sei, ob der Kläger bei einer Verfolgung des Schadensersatzanspruchs voll obsiege. Der Wert des Beschwerdegegenstandes belaufe sich deshalb auf lediglich bis zu 500,00 EUR, sodass die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei. Der pauschalen Behauptung des Klägers, ihm drohe bei Belastung seines Versicherungsvertrages außerdem ein "Malus" und bei Erbringung von Versicherungsleistungen werde im Rahmen einer Kulanz oder Entscheidung über eine Regulierung auch die Belastung des Vertrages mitberücksichtigt, komme keine Bedeutung zu. Bei der Entscheidung über Versicherungsleistungen sei der Versicherer an Gesetz und Vertrag gebunden. Die Berücksichtigung eines "Malus" sei nicht möglich. Soweit der Kläger für den Fall eines unbelasteten Vertrages die ungewisse, noch in keiner Weise konkretisierte Erwartung auf Kulanzleistungen hege, sei dies bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen. Infolgedessen müsse darüber auch kein Sachverständigenbeweis erhoben werden. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung habe das Berufungsgericht nachzuholen gehabt. Ein Zulassungsgrund nach § 511 Abs. 4 ZPO liege nicht vor; er ergebe sich auch nicht daraus, dass die vorliegende Konstellation noch nicht obergerichtlich entschieden worden sei.

2. Der Kläger hält eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. für geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletze sein durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip geschütztes Verfahrensgrundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

Das Berufungsgericht sei unter Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und willkürlich über den ausdrücklichen Klägervortrag hinweggegangen, dass es ihm nicht um Rückgängigmachung der Rückstufung gehe, sondern darum, seinen Versicherungsvertrag von der Belastung mit Zahlungsansprüchen aus dem Unfall freizuhalten. Da die Beklagte gegen den Unfallgegner aus unerklärlichen Gründen nicht vorgehe, wolle er den übergeleiteten Schadensersatzanspruch i.H.v. 15.800,00 EUR mit Ermächtigung der Beklagten selbst geltend machen.

Die Zahlung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 EUR an seinen Rechtsschutzversicherer schulde die Beklagte als Schadensersatz infolge ihrer Vertragsverletzung. Dies sei unabhängig von der Überleitung der Schadensersatzansprüche auf die Beklagte, weshalb das Berufungsgericht zumindest von einem Beschwerdegegenstand i.H.v. 1.029,35 EUR hätte ausgehen müssen.

3. Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.

a) Sie zeigt nicht auf, dass die Frage der Streitwertbemessung in Fällen wie dem vorliegenden von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet oder darüber in der Lit. kontrovers diskutiert wird. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist somit nicht dargelegt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es trifft insbesondere nicht zu, dass sich das Berufungsgericht über den Vortrag, es gehe dem Kläger nicht um Rückgängigmachung der Rückstufung, sondern darum, seinen Versicherungsvertrag von der Belastung mit Zahlungsansprüchen aus dem Unfall freizuhalten, gehörswidrig hinweggesetzt hätte. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, das gem. § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers sei nicht auf die Erlangung des Schadensersatzes gerichtet, sondern der angestrebte eigene Vorteil des Klägers beschränke sich auf die Vermeidung der Rückstufung.

b) Das Berufungsgericht hat entgegen dem Vorwurf der Rechtsbeschwerde auch nicht das Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

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