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§ 9 Recht der Personengesellschaften / e) GbR im Prozess

Dr. Peter Stelmaszczyk, Stefan Wegerhoff
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Rz. 20

Mit der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR verbunden ist auch ihre Prozessfähigkeit.[47] Wenn die BGB-Gesellschaft selbst in der Lage ist, Inhaber von Rechten und Pflichten zu sein, dann muss sie auch im Prozess als solche klagen und verklagt werden können. Dem Gedanken von Wertenbruch[48] folgend, dass § 736 ZPO a.F., der zur Zwangsvollstreckung in das gesamthänderisch gebundene Vermögen einen Titel gegen alle Gesellschafter erfordert, nur die vollstreckungsrechtliche Umsetzung der Regelung des § 719 Abs. 1 BGB a.F. sei, sah der BGH in der vollstreckungsrechtlichen Vorschrift des § 736 ZPO a.F. kein Hindernis seiner Auffassung zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR. Für die Innen-GbR stellte sich Frage der Prozessfähigkeit nicht, da sie als reine Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen verfügt. Auch sog. Sozialansprüche sind als rein schuldrechtliche Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander prozessual geltend zu machen, d.h. im Wege der actio pro socio.

 

Rz. 21

Handeln konnte die Gesellschaft im Prozess selbstverständlich nur durch ihre "Organe". Vertreter der Gesellschaft waren damit gem. § 714 BGB a.F. im Zweifel alle Gesellschafter gemeinschaftlich. Abweichende Vertretungsregelungen waren nachzuweisen.[49] Klagte die Gesellschaft, war sie auch als solche zu bezeichnen. Problematisch konnte es dabei insb. sein, wenn mehrere Gesellschafter gleichzeitig personenidentisch Gesellschafter mehrerer GbR sind. Inwieweit hier eine Abgrenzung rechtspraktisch möglich war, war auch im Hinblick auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen noch ungeklärt. Das Problem, das sich gleichermaßen bei Passivprozessen stellte, bestand ja nun darin, dass die Vermögensmassen der Gesellschafter A, B, C in GbR I und derselben Gesellschafter in GbR II sich prak...

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