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§ 5 Die Vertretung des Klägers im Prozess / 3. Glaubhaftmachung

Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
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Rz. 395

Der Anspruch und der Grund sind gemäß §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO in der Antragsschrift darzustellen und zusätzlich glaubhaft zu machen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet hat. Abweichungen von der Glaubhaftmachung bestehen nach bestimmten Sondervorschriften (u.a.: in Bezug auf eine Vormerkung im Grundbuch, bei Verstößen gegen das UWG oder das UrhG).

 

Rz. 396

Zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO dienen:

▪ die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers oder von Zeugen, diese beginnen mit der Einleitung: "Die strafrechtlichen Folgen einer falschen Versicherung an Eides statt sind mir bekannt. Ich erkläre Folgendes an Eides statt: […].",
▪ schriftliche Erklärungen von Zeugen, § 377 Abs. 3 ZPO,
▪ präsente Urkunden, auch unbeglaubigte Kopien[243] oder Abschriften von Urkunden,[244]
▪ gescannte öffentliche Urkunden nach § 371b ZPO,
▪ präsente elektronische Dokumente nach § 371a ZPO,
▪ Privatgutachten,
▪ Bezugnahme auf dem Gericht sofort verfügbare Akten,
▪ die sofort mögliche Inaugenscheinnahme, z.B. in Fotos.
 

Rz. 397

Die eidesstattliche Versicherung bedarf grundsätzlich keiner besonderen prozessualen Form. Sie kann – sofern gesetzlich nicht anders bestimmt, z.B. § 802c Abs. 3 S. 2 ZPO – auch mündlich oder schriftlich erklärt werden.

Auch mit der Geltung des zum 1.1.2022 in Kraft getretenen § 130d ZPO bleibt es möglich, eidesstattliche Versicherungen schriftlich einzureichen, weil es sich um Mittel zur Glaubhaftmachung handelt, für die § 130a ZPO nicht gilt. Mit einer Einreichung per Post tritt jedoch eine Zeitverzögerung und ein Medienbruch ein.[245]

Es kann einen praktikablen Weg darstellen, dass der Rechtsanwalt seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine digitale Kopie der eidesstatt...

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