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§ 32 Zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren / I. Grundlagen, Bedeutung und Verfahren

Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 14

Seit 1943 bietet die StPO dem Verletzten die nach dem Vorbild des österreichischen Rechts[10] ausgerichtete Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses und damit unabhängig von dem dafür vorgesehenen Zivilprozess klären und titulieren zu lassen. Dieses in den §§ 403 ff. StPO normierte und als Adhäsionsverfahren benannte Verfahren trägt dem Gedanken des Sachzusammenhanges Rechnung: mit seiner Hilfe soll Doppelarbeit und widersprüchliche Entscheidungen vermeiden helfen und aus der Sicht des Geschädigten zu einer raschen, unkomplizierten Wiedergutmachung führen.

 

Rz. 15

In der Praxis kam das Adhäsionsverfahren zunächst nicht in nennenswertem Umfang zur Geltung. Mit dem Ersten Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18.12.1986[11] hat der Gesetzgeber deshalb einen ersten Versuch unternommen, "offensichtliche Anwendungshemmnisse" zu beseitigen: eine Erweiterung der Zuständigkeit der Amtsgerichte (streitwertunabhängig, § 403 Abs. 1 StPO), die Einführung der Gewährung von Prozesskostenhilfe[12] im Rahmen des Strafverfahrens sowie Möglichkeit, Grund- und Teilurteile zu erlassen (§ 406 Abs. 1 StPO), sollten den Opfern schwerer Straftaten eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung im Strafverfahren eröffnen.

 

Rz. 16

Obgleich das Opferschutzgesetz für die Opfer von Straftaten eine Reihe von Verbesserungsmaßnahmen mit sich brachte, wurde alsbald weiterer Reformbedarf erkannt.[13] So suchte der Gesetzgeber mit einer weiteren Gesetzesänderung, und zwar dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG) vom 24.06.2004,[14] die Interessen der Opfer im Strafverfahren noch stärker zu berücksichtigen. Es kam zu einer weiteren Abkehr von einer Betrachtun...

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