Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 3 Anspruchsgrundlagen / V. Haftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG

Dr. Michael Nugel, Victoria Nordmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 57

Die Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Beamter bzw. vergleichbarer Personen ist je nach Charakter der Fahrt unterschiedlich. Ebenso wie jeder andere Verkehrsteilnehmer können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts im Fall eines Verkehrsunfalls unter Beteiligung eines ihrer Fahrzeuge sowohl aus Gefährdungs- als auch aus Verschuldenshaftung haften. Für die Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG bestehen insoweit keine Besonderheiten.

Im Bereich der Verschuldenshaftung ist allerdings der Sondertatbestand des § 839 BGB zu beachten. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB enthält ein sog. Verweisungsprivileg. Danach besteht – vorausgesetzt es liegt eine schuldhafte unerlaubte Handlung des Beamten vor – nur dann eine Haftung, wenn der Geschädigte keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besitzt. Dies bedeutet, dass dem Wortlaut nach grundsätzlich eine Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bei Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung aus § 839 BGB ausscheiden müsste.

Das Verweisungsprivileg gilt jedoch nicht, wenn der Schadeneintritt bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr stattfand.[45] Das ist immer dann der Fall, wenn sich die Teilnahme am Straßenverkehr durch den Beamten nicht von anderen Verkehrsteilnehmern unterscheidet. In diesen Fällen ist eine Privilegierung der Körperschaft gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht gerechtfertigt. Im Übrigen bleibt eine Haftung aus § 7 StVG von diesem Verweisungsprivileg unberührt.

 

Rz. 58

Der Begriff des Beamten ist aufgrund der Wertung des Art. 34 GG weit zu verstehen. Hierunter wird jede Person verstanden, die vom Staat mit den Befugnissen zur Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestattet ist.

Ein Verschulden folgt i.d.R. aus einem Verstoß gegen die betroffenen Vorschriften der StVO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.219
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    831
  • Jubiläumszuwendung
    821
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    774
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    738
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    723
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    721
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    719
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    718
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    700
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    700
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    671
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    663
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    657
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    646
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    633
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    625
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    617
  • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    604
  • Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen
    583
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren