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§ 3 Anspruchsgrundlagen / V. Haftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG

Dr. Michael Nugel, Victoria Nordmann
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Rz. 57

Die Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Beamter bzw. vergleichbarer Personen ist je nach Charakter der Fahrt unterschiedlich. Ebenso wie jeder andere Verkehrsteilnehmer können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts im Fall eines Verkehrsunfalls unter Beteiligung eines ihrer Fahrzeuge sowohl aus Gefährdungs- als auch aus Verschuldenshaftung haften. Für die Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG bestehen insoweit keine Besonderheiten.

Im Bereich der Verschuldenshaftung ist allerdings der Sondertatbestand des § 839 BGB zu beachten. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB enthält ein sog. Verweisungsprivileg. Danach besteht – vorausgesetzt es liegt eine schuldhafte unerlaubte Handlung des Beamten vor – nur dann eine Haftung, wenn der Geschädigte keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besitzt. Dies bedeutet, dass dem Wortlaut nach grundsätzlich eine Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bei Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung aus § 839 BGB ausscheiden müsste.

Das Verweisungsprivileg gilt jedoch nicht, wenn der Schadeneintritt bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr stattfand.[45] Das ist immer dann der Fall, wenn sich die Teilnahme am Straßenverkehr durch den Beamten nicht von anderen Verkehrsteilnehmern unterscheidet. In diesen Fällen ist eine Privilegierung der Körperschaft gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht gerechtfertigt. Im Übrigen bleibt eine Haftung aus § 7 StVG von diesem Verweisungsprivileg unberührt.

 

Rz. 58

Der Begriff des Beamten ist aufgrund der Wertung des Art. 34 GG weit zu verstehen. Hierunter wird jede Person verstanden, die vom Staat mit den Befugnissen zur Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestattet ist.

Ein Verschulden folgt i.d.R. aus einem Verstoß gegen die betroffenen Vorschriften der StVO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bes...

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