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§ 14 Widerruf der Vollmacht

Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Dr. Cathrin Krämer
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Als vorsorgliche Maßnahme werden Vorsorgevollmachten oft viele Jahre vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers, erteilt. Da zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem aufgrund der weitreichenden Vertretungsbefugnis uneingeschränktes Vertrauen bestehen muss und sich menschliche Beziehungen mit der Zeit wandeln, kommt es häufig vor, dass Vorsorgevollmachten vom Vollmachtgeber widerrufen werden oder eingeschränkt werden sollen.

B. Widerruflichkeit

 

Rz. 2

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (§ 168 S. 1 BGB, vgl. § 13 Rdn 3 ff.). Gemäß § 168 S. 2 BGB kann eine Vollmacht aber trotz Fortbestehens des Rechtsverhältnisses jederzeit widerrufen werden. Die Regelung ist Ausfluss des Repräsentationsgedanken.[1]

[1] MüKo-BGB/Schubert, § 168 Rn 3.

C. Unwiderruflichkeit einer Vollmacht

I. Ausschluss des Vollmachtswiderrufs

 

Rz. 3

Der Ausschluss eines Widerrufs ist nur in engen Grenzen möglich. Nach h.A. ist der Ausschluss der Widerruflichkeit durch einseitigen Verzicht des Vollmachtgebers nicht wirksam. Dieser muss, um Wirksamkeit zu erlangen, vertraglich zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem festgehalten werden.[2]

 

Rz. 4

Aus dem Umstand, dass eine Vollmacht einem besonderen Interesse des Bevollmächtigten dient, kann deren Unwiderruflichkeit hergeleitet werden.[3] Beispielsweise, wenn sie den Bevollmächtigten absichern soll, weil er einen Anspruch auf Vollzug eines Kausalgeschäfts (Auflassungsvollmacht) hat.[4] Ein Widerruf aus wichtigem Grund ist aber auch bei Vorliegen einer unwiderruflichen Vollmacht immer möglich.[5] Ob ein wichtiger Grund zum Widerruf vorliegt, ist ebenfalls nach Maßgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zu beurteilen.

[2] Grüneberg/Ellenberger, § 168 Rn 6; BGH, Urt. v. 26.2.1988 – V ZR 231/86, DNotZ 1989, 84.
[3] BGH, Urt. v. 13.12.1990 – III ...

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