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Teilzeitarbeit, Berücksichtigung der Betriebsgröße

Prof. Dr. Peter Pulte
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Kurzbeschreibung

Die Tabelle gibt Auskunft darüber, in welcher Konstellation Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben und wann Teilzeitarbeit berücksichtigt werden muss.

  • Übersicht

Vorbemerkung

Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Diese Tabelle gibt einen Überblick, in welchen Konstellationen dies der Fall ist.

Immer wieder ist die Betriebsgröße von Bedeutung für das Arbeitsrecht (sog. Schwellenwerte). Das BetrVG, das TzBfG, das BEEG, das PflegeZG und die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes machen im Hinblick auf Teilzeitbeschäftigte keine Unterschiede. Hier gilt der Grundsatz: Jeder Arbeitnehmer zählt gleich (Kopfprinzip). Die Tabelle zeigt die Besonderheiten, wann und mit welcher Messzahl Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt werden.

Übersicht

  • Musterdokument öffnen

Anspruch auf Teilzeitarbeit

ab 1 schwerbehinderter Mensch Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen der Art der Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 SGB IX)
mehr als 15 Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit von 15 bis 32 Stunden/Woche im Monatsdurchschnitt pro Elternteil (§ 15 Abs. 7 BEEG)
mehr als 15 Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
mehr als 15 Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG)
mehr als 25 Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit zur Inanspruchnahme von Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG)
mehr als 45 Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von 1 Jahr bis zu 5 Jahren (Brückenzeit) (§ 9a TzBfG)
mehr als 45 Arbeitnehmer bis 200 Arbeitnehmer Es gilt eine Zumutbarkeitsgrenze, wonach ein Anspruch auf Brückenz...

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