Rz. 15
§ 154 Abs. 2 regelt für den Bereich des öffentlichen Dienstes, welche Stellen in Bund und Ländern, bei Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als beschäftigungspflichtige Arbeitgeber zu qualifizieren sind. Für den Bund ist jede oberste Bundesbehörde, also die Bundesministerien, einschließlich der jeweils nachgeordneten Dienststellen jeweiliger Arbeitgeber. Der Einschluss der nachgeordneten Dienststellen bedeutet, dass eine Untererfüllung der Beschäftigungspflicht in diesen Dienststellen mit einer Übererfüllung in dem jeweiligen Bundesministerium "verrechnet" werden kann. Für den Bereich des Bundes sind neben den Bundesministerien einschließlich nachgeordnetem Bereich Arbeitgeber das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (der Bundesgerichtshof mit Generalbundesanwalt und Bundeszentralregister, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof). Zu den öffentlichen Arbeitgebern des Bundes gehört seit der Privatisierung der Deutschen Bahn AG durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993 nur noch das Bundeseisenbahnvermögen.
Rz. 16
Die Regelung des § 154 Abs. 2 enthält keine konkrete Einordnung der Kirchen bzw. kirchlichen Organisationen als öffentliche oder nicht öffentliche Arbeitgeber. Lediglich die Formulierung des § 154 Abs. 2 Nr. 4 benennt sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, worunter je nach Rechtsauslegung auch Kirchen eingeordnet werden könnten. Die Rechtsprechung hat mittlerweile klargestellt, dass Kirchen keine öffentlichen Arbeitgeber i. S. d. § 154 Abs. 2 Nr. 4 sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.1.2024, 8 AZR 318/22...