Rz. 17

Abs. 2 enthält für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Regelung, welche Stellen in Bund und Ländern, bei Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigungspflichtige Arbeitgeber sind. Für den Bund ist jede oberste Bundesbehörde, also die Bundesministerien, einschließlich der jeweils nachgeordneten Dienststellen jeweiliger Arbeitgeber. Der Einschluss der nachgeordneten Dienststellen bedeutet, dass eine Unterfüllung der Beschäftigungspflicht in diesen Dienststellen mit einer Übererfüllung in dem jeweiligen Bundesministerium "verrechnet" werden kann. Für den Bereich des Bundes sind neben den Bundesministerien einschließlich nachgeordnetem Bereich Arbeitgeber das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (der Bundesgerichtshof mit Generalbundesanwalt und Bundeszentralregister, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesfinanzhof). Zu den öffentlichen Arbeitgebern des Bundes gehört seit der Privatisierung der Deutschen Bahn AG durch das Eisenbahnneuordnungsgesetz v. 27.12.1993 nur noch das Bundeseisenbahnvermögen.

 

Rz. 18

Über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei den Bundesdienststellen erstattet die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht.

 

Rz. 19

Vergleichbare Grundsätze wie für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes gelten für die öffentlichen Arbeitgeber in den Ländern, die Aufzählung der Arbeitgeber im Einzelnen enthält Abs. 2 Nr. 2.

 

Rz. 20

Eine Besonderheit für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes und der Länder gilt für die Zahlung einer Ausgleichsabgabe (vgl. hierzu § 160 Abs. 8).

 

Rz. 21

Die Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften nach Abs. 2 Nr. 3 sind die Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise sowie Landschaftsverbände.

 

Rz. 22

Sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Kirchen, Kammern, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

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