Rz. 11

Abs. 2 zählt die Zwecke abschließend auf, zu denen der Arbeitslose zur persönlichen Meldung verpflichtet werden kann. Der Meldezweck muss in der Meldeaufforderung angegeben werden, damit sich der Arbeitslose ein Bild über die Rechtmäßigkeit der Einladung machen kann (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8.2.2019, L 5 AS 674/18 NZB). Dabei wird sich die Agentur für Arbeit an § 61 SGB I anlehnen, wonach Voraussetzung für ein persönliches Erscheinen ist, dass eine mündliche Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen verlangt wird. Die Agentur für Arbeit muss sich allerdings zunächst entscheiden, ob sie den Weg über die allgemeine Meldepflicht oder den Weg über die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. beschreiten will. Eine Vermischung beider Formen ist unzulässig. Deshalb kann eine Meldeaufforderung nach dem SGB III nicht als Verlangen i. S. d. § 61 SGB I angesehen werden. So kann wegen eines Meldeversäumnisses keine Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I vorgenommen werden, ebenso ist der Eintritt einer Sperrzeit wegen fehlender Mitwirkung ausgeschlossen (vgl. zu dieser Problematik BSG, Urteile v. 14.5.2014, B 11 AL 8/13 R, v. 19.2.2009, B 4 AS 10/08 R, und v. 19.9.2008, B 14 AS 45/07 R). Jedenfalls hat das LSG Schleswig-Holstein mit Beschluss v. 10.2.2020 (L 3 AS 12/20 B ER) seine Auffassung in Übereinstimmung mit der überwiegenden Literatur wiederholt, dass ein sperrzeitbewehrtes bzw. sanktionierbares Meldeversäumnis einer Entzugsentscheidung nach § 66 SGB I entgegensteht. Die Aufzählung der Meldezwecke in Abs. 2 sind auch dem BSG zufolge abschließend und orientiert sich an den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur aktiven Arbeitsförderung in den §§ 29 ff. Mit jedem der Zwecke verbinden sich zahlreiche Beratungsgegenstände. Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann dem BSG zufolge nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend ist; eine stichwortartige Konkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend. Dementsprechend ist demnach die Angabe "Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Situation" eine grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks.

 

Rz. 11a

Dem Arbeitslosen ist es zuzumuten, sich auf den Rechtsschutz gegen ergangene Meldeaufforderungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters bzw. die im Falle eines Meldeversäumnisses ohne wichtigen Grund erfolgende Leistungseinschränkung (Sperrzeit nach § 159, Sanktion nach § 32 SGB II) verweisen zu lassen. Die Meldeaufforderung nach § 309 begründet für den Leistungsberechtigten bzw. Leistungsempfänger zunächst nur die Verpflichtung, zum vereinbarten Termin zu erscheinen. Hierdurch treten keine unzumutbaren Nachteile ein. Im Übrigen besteht trotz der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Meldeaufforderungen nach dem SGB III (vgl. § 336a Satz 1 Nr. 3) die Möglichkeit, die Aussetzung der Vollziehung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe der bereits genannten Vorschriften zu beantragen. Zwar kann das Meldeversäumnis – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – zur Absenkung oder zum zeitweisen Wegfall der Leistung führen. Dem Betroffenen ist es jedoch ebenfalls zuzumuten, eine solche Entscheidung des Beklagten abzuwarten und sich – da der Widerspruch insoweit ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat – auch dagegen mit den genannten Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zu wehren. Hierdurch kann der Eintritt irreparabler Nachteile in ausreichendem Maße verhindert werden (SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 31.7.2017, S 9 AS 349/17, unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.6.2016, L 1 B 16/06 AS ER).

 

Rz. 12

Berufsberatung nach Abs. 2 Nr. 1 ist nach § 30 zu beurteilen. Dabei ist zu bedenken, dass der Meldezweck dem geltend gemachten Anspruch auf Alg gerecht werden muss. Ein Anspruchsinhaber auf Alg gehört zum Kreis der Arbeitnehmer, nicht aber zum Kreis der Schüler. In diesem Sinne sind die in § 30 verwendeten Begriffe der Berufswahl und der schulischen Bildung zu interpretieren. Berufsberatung ist aber jedenfalls dann ein gültiger Meldezweck, wenn eine berufliche (Erst-) Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme für den Arbeitslosen erwogen wird (z. B. auch in Fällen der beruflichen Weiterbildung im Rahmen des § 81 Abs. 2).

 

Rz. 13

Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit nach Abs. 2 Nr. 2 folgt der Kernaufgabe der Agenturen für Arbeit und besonderen Vermittlungsstellen nach § 35. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen (§ 35 Abs. 1 Satz 2). Einladungen nach § 309 dürfen also nicht nur allein zur Unterbreitung eines konkreten Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebots versandt werden, sondern auch...

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