1 Pauschalversteuerung mit 2 %

1.1 Arbeitsentgeltgrenze

Arbeitslohn aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug unter Anwendung der individuellen Lohnsteuerklasse und des progressiven Einkommensteuertarifs. Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln kann das an geringfügig Beschäftigte gezahlte Arbeitsentgelt mit einem Steuersatz von 2 % pauschal besteuert werden[1], wenn

  • das Arbeitsentgelt die monatliche Grenze in der Sozialversicherung[2] nicht übersteigt und
  • der Arbeitgeber im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung oder ggf. an berufsständische Versorgungswerke zu entrichten hat.

Sozialversicherungsrechtliches Entgelt maßgebend

Die Pauschalierung knüpft sowohl hinsichtlich ihrer Anwendung als auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt) an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an.

Es muss eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegen und der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten haben.[3] Diese Voraussetzungen gelten auch bei der Beurteilung mehrerer Beschäftigungen.

[2] Ab 2024: 538 EUR, bis 31.12.2023: 520 EUR monatlich.
[3] R 40a Abs. 2 LStR 2023.

1.2 Mehrere geringfügige Beschäftigungen

1.2.1 Entgeltgrenze wird nicht überschritten

Werden ausschließlich mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Entgeltgrenze die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ergibt sich dabei eine Gesamtsumme unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (von 538 EUR in 2024) , ist die Entgeltgrenze nicht überschritten und die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % für alle Beschäftigungen möglich.

1.2.2 Entgeltgrenze wird überschritten

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt und wird dabei die monatliche Grenze (von 538 EUR in 2024) überschritten, werden alle Jobs versicherungspflichtig. Es liegen somit keine Minijobs mehr vor. Damit ist auch die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % ausgeschlossen.

1.3 Geringfügige Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung

1.3.1 Nur eine geringfügige Beschäftigung

Wird neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) bei einem anderen Arbeitgeber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, werden diese in der Sozialversicherung nicht zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. Die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % ist möglich.

1.3.2 Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Sofern ein Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, werden die Hauptbeschäftigung und die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügige entlohnte Beschäftigung nicht zusammengerechnet, jedoch alle weiteren geringfügigen Beschäftigungen. Nur für die erste geringfügige Beschäftigung ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % möglich, weil nur für diese Beschäftigung pauschale Rentenbeiträge gezahlt werden können.

2 Pauschalversteuerung mit 20 %

2.1 Kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

Sind für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, ist die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % nicht anwendbar. Es entsteht jedoch nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht. Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer mit dem Steuersatz von 20 % pauschal erheben.[1] Diese Ausnahmeregelung greift, wenn für eine Beschäftigung, die für sich allein gesehen eine geringfügig entlohnte Beschäftigung darstellt, keine Pauschalbeiträge von 15 % oder 5 % zur Rentenversicherung zu zahlen sind und deshalb die 2-%-Pauschalierung nicht in Betracht kommt.

2.2 Hauptanwendungsfälle

Hauptanwendungsfälle dieser Regelung sind:

  • Ausübung mehrerer Minijobs, die in der Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten[1],
  • Ausübung mehrerer Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung (dabei ist es unerheblich, ob die Minijobs die Monatsgrenze überschreiten oder nicht).
 
Achtung

20-%-Pauschalversteuerung nur für Minijobs

Voraussetzung in allen Fällen bleibt, dass der Arbeitslohn aus der konkreten Beschäftigung, die der 20-%-Pauschalierung unterworfen werden soll, die aktuelle Monatsgrenze nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Minijobs neben Hauptbeschäftigung

Ein verheirateter Arbeitnehmer hat neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen Minijob bei einer Tankstelle und seit Kurzem einen weiteren Minijob als Kellner.

Ergebnis: Sozialversicherungsrechtlich werden die Hauptbeschäftigung und der Job als Kellner zusammengerechnet. Der erste Minijob bei der Tankstelle wird nicht berücksichtigt und kann mit 2 % pauschaliert werden. Der Gastronom darf für den zweiten Minijob hingegen nicht den pauschalen Arbeitgeberanteil von 15 % zur Rentenversicherung entrichten. Damit entfällt die Steuerpauschalierung mit 2 %. Es besteht jedoch für ihn die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 %, wenn der Monatslohn aus dieser Beschäftigung die Monatsgrenze nicht übersteigt.

[1]

Ist die Summe kleiner s. Abschn. 1.2.

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