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Jung, SGB VII § 8 Arbeitsunfall / 2.2.5.19 Essen und Trinken

Hans-Peter Jung
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Rz. 77

Essen und Trinken ist grundsätzlich eine unversicherte eigenwirtschaftliche Verrichtung; es reicht nicht, dass es der Erhaltung der Arbeitskraft dient. Ebenso wenig begründet es den Versicherungsschutz, dass die Mahlzeit bzw. das Getränk an der Arbeitsstelle eingenommen wird. Auch die Nahrungseinnahme in der Kantine des Betriebes ist grundsätzlich unversichert. Daher sind auch Unfälle infolge des Essens oder Trinkens (z. B. Verschlucken, Vergiftungen) unversichert.

 

Rz. 78/79

Nach der Rechtsprechung gelten jedoch Ausnahmen:

  • Der Arbeitnehmer verschluckt infolge betriebsbedingter Hast einen Rouladenspieß und verletzt sich (BSG, Urteil v. 7.3.1969, 2 RU 264/66).
  • Der Arbeitnehmer nimmt ein Getränk zu sich, weil er infolge besonderer Wärme am Arbeitsplatz Durst leidet, und verschluckt sich beim Trinken (BSG, Urteil v. 30.6.1961, 2 RU 78/60).
  • Ein internatsmäßig untergebrachter Lehrgangsteilnehmer rutscht unmittelbar nach Beendigung der Mahlzeit in der Kantine aus und stürzt (BSG, Urteil v. 24.2.2000, B 2 U 20/99 R).
  • Ein Arbeitnehmer trinkt, um seinen durch die betriebliche Tätigkeit erzeugten Durst zu löschen, wie üblich aus der mitgebrachten Flasche eines Arbeitskollegen, in der sich jedoch infolge eines Versehens statt des durststillenden Getränks eine giftige Flüssigkeit befindet (BSG, Urteil v. 16.12.1970, 2 RU 46/68).
  • Ein Fernfahrer grillt auf dem Rastplatz, weil er den Lastzug nicht unbeaufsichtigt lassen will, und verletzt sich (BSG, Urteil v. 29.10.1986, 2 RU 7/86).
  • Ein Arbeitnehmer nimmt nach einer 9-stündigen Arbeitsschicht ohne zwischenzeitliche Möglichkeit der Nahrungseinnahme unmittelbar nach Arbeitsschluss eine Mahlzeit ein (BSG, Urteil v. 25.2.1965, 2 RU 210/61).
  • Eine Teilnehmerin an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist verpflichtet, ihr Mittagessen im...

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