Rz. 35
Der Erstattungsanspruch unterliegt seinerseits der vierjährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid gemäß Abs. 3 unanfechtbar geworden ist, und endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres. Auf den Zeitpunkt der unrechtmäßigen Leistungsgewährung oder des Aufhebungsbescheides kommt es nicht an. Anders als § 50 Abs. 1 wird Abs. 4 im Hinzuverdienstrecht nach dem SGB VI nicht durch § 34 SGB VI verdrängt und bleibt auch nach dem 1.7.2017 anwendbar.
Rz. 36
Diese eigenständige Verjährungsregelung in Abhängigkeit von der Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheides liegt darin begründet, dass der Anspruch überhaupt erst mit dem Bescheid und nicht bereits kraft Gesetzes als Rechtsfolge der Aufhebung eines VA oder aufgrund des tatsächlichen unrechtmäßigen Leistungsbezuges entsteht.
Rz. 37
Da keine Fristen zwischen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu beachten sind und der Aufhebungsbescheid selbst noch nicht zu einem verjährungsfähigen Grundanspruch führt, kann der Erstattungsbescheid auch noch erhebliche Zeit nach dem Aufhebungsbescheid erlassen werden. In solchen Fällen kommt allenfalls eine Verwirkung des Rückforderungsrechts in Betracht. Zur Frage der Verjährung, Verwirkung und Entreicherung nach § 818 BGB vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2015, L 14 AS 3260/14).
Rz. 38
Abs. 2 Satz 2 regelt die entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung und ist mit Wirkung ab 1.1.2002 neu gefasst worden, womit den entsprechenden Änderungen des BGB über die Verjährung durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (verspätet und rückwirkend mit Übergangsregelung in § 120 Abs. 5) Rechnung getragen wurde.
Rz. 39
Die Rege...