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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.11.2015 - L 14 AS 3260/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen. Verjährung. Verwirkung. Entreicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Verjährung, Verwirkung, Entreicherung nach § 818 BGB eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB 10.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Leistungen des Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. März 2008 in Höhe von 8.595,36 €.

Der 1955 geborene Kläger ist promovierter Diplom-Chemiker und war nach seinen eigenen Angaben von 1988 bis 2001 bei der Firma S in gehobener Stellung tätig.

Seit dem 1. September 2001 bezog der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld und mit Unterbrechung anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Im Anschluss hieran erhielt der Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bis einschließlich 31. Juli 2007; zuletzt in Höhe von 1.618,03 €; (Bescheid vom 12. Januar 2007).

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit einem Bescheid vom 25. Juli 2007 für den Zeitraum von August 2007 bis Dezember 2007 monatlich nur noch 1.005,78 € und für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich Juli 2008 monatlich 1.188,82 €. Ab dem 1. August 2007 erfolge die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich in angemessener Höhe; zudem sei die Eigenheimzulage anzurechnen, da sie nicht zweckentsprechend verwendet würde.

Im Rahmen des vom Kläger geführten Widerspruchsv...

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