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Jansen, SGB X § 104 Anspruch des nachrangig verpflichtet ... / 2.1 Gemeinsame Grundsätze

Wolfgang Störmann
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Rz. 6

Im Recht der Erstattungsansprüche gilt das Prinzip der zeitlichen Kongruenz. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als sich die Leistungen des erstattungsberechtigten und des erstattungsverpflichteten Leistungsträgers zeitlich überlagern. Für Zeiträume, in denen der erstattungsberechtigte Träger Leistungen nicht erbracht hat, kommt eine Erstattung nicht in Betracht. Eine Ausnahme besteht lediglich hinsichtlich der Rente für den Todesmonat bei Erstattungsansprüchen des Sozialhilfeträgers.

Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz erfordert eine kalendermonatlich getrennt vorzunehmende Gegenüberstellung beider Leistungen.

 

Rz. 7

Ein Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegenüber einem vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträger setzt grundsätzlich Personenidentität voraus. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur im Rahmen gesetzlicher Sondervorschriften möglich. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Personenidentität ist danach nur nach den Regelungen des § 114 SGB XII und des § 104 Abs. 2 SGB X möglich. Des Weiteren wird Personenidentität gemäß § 104 Abs. 1 Satz 4 nicht gefordert, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann.

Die Vorschrift gilt sowohl für die seit dem 1.1.2005 im SGB XII geregelte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 bis 46 SGB XII als auch entsprechend – aufgrund der Vergleichbarkeit mit Leistungen nach dem Sozialhilferecht – für die Erstattung von Leistungen nach dem SGB II an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

 

Rz. 8

Der Erstattungsanspruch erstreckt sich grundsätzlich auf den Monatsbetrag der Rente nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreff...

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