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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 26 Unentgeltliche Überführung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen (§ 6 Abs. 5 S. 1 EStG)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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Rz. 508

Nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG ist bei der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Stpfl. der Buchwert fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Stpfl. i. S. dieser Vorschrift ist eine natürliche Person, die mehrere Betriebe unterhält. Diese durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. 24.3.1999[1] eingefügte Regelung beinhaltet grundsätzlich nichts Neues (zur Ausnahme Rz. 512). Dies ist bisher schon aus dem finalen Entnahmebegriff gefolgert worden. Danach ist eine gewinnrealisierende Entnahme i. S. v. § 4 Abs. 1 S. 2 EStG zu verneinen, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von einem Betrieb oder Betriebsteil in einen anderen desselben Stpfl. übergehen und eine spätere Erfassung der im Buchwertansatz für dieses Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven gewährleistet ist.[2]

 

Rz. 509

Eine natürliche Person kann mehrere selbstständige Betriebe nebeneinander haben. Davon geht § 6 Abs. 5 S. 1 EStG aus. Dabei können auch einer ein gewerblicher Betrieb und ein anderer eine freiberufliche Praxis sein. Beide umfassen steuerverhaftetes Betriebsvermögen. Eine steuerneutrale Überführung von einem gewerblichen Betrieb in eine freiberufliche Praxis lässt allerdings stille Reserven der GewSt entgehen. Dennoch ist eine gewerbesteuerliche Erfassung stiller Reserven gesetzlich nicht vorgeschrieben.[3]

 

Rz. 510

§ 6 Abs. 5 S. 1 EStG ist auf Personen- und Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Denn die Betätigung einer Personengesellschaft ist grundsätzlich einheitlich zu beurteilen.[4] Eine Personengesellschaft mit einem einheitlichen Gewerbebetrieb ist gegeben, auch wenn eine Personengesellschaft mehrere verschiedene Tätigkeiten ausübt. Dies folgt aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Ebenso unterhält eine Kapi...

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