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Frotscher/Geurts, EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

Dr. Volker Endert
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1 Überblick

 

Rz. 1

§ 33a EStG ist eine Sondervorschrift für die Erfassung außergewöhnlicher Belastungen in bestimmten Fällen, die abschließend in der Vorschrift normiert sind. Analog zu § 33 EStG ist die Vorschrift eine Ergänzung des Grundfreibetrags gem. § 32a EStG zur Abgeltung eines erhöhten Existenzminimums[1] und ist entsprechend eine Tarifvorschrift (§ 33 EStG Rz. 1). Aufwendungen, die unter den Anwendungsbereich der Norm fallen, sind eigentlich Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Abs. 1 EStG. § 33a EStG normiert insoweit Ausnahmetatbestände, für die dieses Abzugsverbot indes nicht gilt.

  • In § 33a Abs. 1 EStG werden auf Antrag Aufwendungen des Stpfl. für den Unterhalt oder die Berufsausbildung, die an eine unterhaltsberechtigte Person gezahlt werden, einer typisierenden Berücksichtigung zugänglich gemacht. Dies gilt nur, sofern kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, die unterhaltene Person über kein bzw. nur ein geringes Vermögen verfügt und der Stpfl., der den Abzug des Unterhalts begehrt, die Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Unterhaltsempfängers in seiner Steuererklärung angibt, sofern der Unterhaltsempfänger beschr. oder unbeschränkt stpfl. ist.
  • § 33a Abs. 2 EStG regelt den Abzug von Aufwendungen für ein in Ausbildung befindliches Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, das jedoch auswärts untergebracht ist.
  • § 33a Abs. 3 EStG normiert eine monatsanteilige Berücksichtigung der Aufwendungen, sofern die Abzugsvoraussetzungen nur für einen Teil des Kj. vorgelegen haben.
  • In § 33a Abs. 4 EStG wird ein Abzug gem. § 33 EStG ausgeschlossen, soweit § 33a EStG zur Anwendung gelangt. Hierdurch wird eine doppelte Berücksichtigung vermieden.
 

Rz. 2

Der Gesetzgeber verfolgt mit § 33...

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    Einkommensteuergesetz / § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
    Einkommensteuergesetz / § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

      (1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ...

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