Das im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus der Fahrtätigkeit erzielte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig.[1]

Die im Rahmen der Fahrtätigkeit vom Arbeitgeber gezahlten Reisekostenvergütungen und Reisekostenentschädigungen sind insoweit nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen, als sie lohnsteuerfrei sind.[2] Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Reisekostenvergütungen gewährt werden. Zu Reisekosten in diesem Sinne gehören nicht nur die Fahrtkosten, die durch öffentliche Verkehrsmittel oder die Benutzung eines privaten Pkw entstanden sind, sondern auch Verpflegungsmehraufwendungen (Tagegelder) sowie entstandene Übernachtungskosten (Hotelrechnung) und Nebenkosten (z. B. Parkgebühren, Telefonkosten für dienstlich veranlasste Telefonate).

Der steuerfreie Pauschbetrag für Übernachtungen im Kfz in Höhe von 9 EUR/Tag, ist nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen.[3] Beiträge fallen daraus nicht an.[4]

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