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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 6 Ausschluss von Doppelansprüchen

Christoph Tillmanns
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer im Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Das bedeutet aber, dass er diesen Urlaub, unabhängig von einem möglichen Wechsel des Arbeitsplatzes, insgesamt nur einmal haben kann. Da es aber Konstellationen gibt, in denen der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsplatzwechsel theoretisch seinen Urlaubsanspruch "vermehren" könnte, befasst sich § 6 BUrlG mit dem Problem, doppelte Ansprüche auf Urlaub für dasselbe Kalenderjahr im Zusammenhang mit einem Arbeitgeberwechsel zu vermeiden.

 

Beispiel[1]

Der seit 2 Jahren beschäftigte Arbeitnehmer scheidet bei seinem alten Arbeitgeber am 30.6. des Jahres aus; er hat bereits im März auf sein Verlangen hin seinen gesamten Jahresurlaub erhalten. Er nimmt zum 1.7. des Jahres sofort eine neue Beschäftigung auf. Hat er einen Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG gegen seinen neuen Arbeitgeber?

Lösung ohne § 6 BUrlG

Da der Arbeitnehmer im 1. Arbeitsverhältnis die Wartezeit nach § 4 BUrlG erfüllt hat, hatte er Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Im 2. Arbeitsverhältnis hätte er nun nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG einen Anspruch auf Teilurlaub in Höhe von 6/12 des Urlaubsanspruchs und käme – ohne Anwendung von § 6 BUrlG – auf insgesamt den eineinhalbfachen Urlaubsanspruch.

 

Rz. 2

Dazu regelt § 6 Abs. 1 BUrlG, dass in Abweichung von den allgemeinen Regelungen ein Urlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber nicht besteht, soweit der Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber schon Urlaub erhalten hat. Der gesetzliche Anspruch auf Voll- oder Teilurlaub wird durch § 6 Abs. 1 BUrlG eingeschränkt.[2] Das geschieht dadurch, dass auf den Urlaubsanspruch im zeitlich 2. Arbeitsverhältnis der im 1. Arbeitsverhältnis tatsächlich gewährte oder abgegoltene Urlaub v...

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