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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 4 Wartezeit

Christoph Tillmanns
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 4 BUrlG knüpft den Anspruch auf den Vollurlaub daran, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Zeit – 6 Monate – im Arbeitsverhältnis stand, bevor er den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub geltend machen kann. Diese vom Gesetz so bezeichnete Wartezeit zählt zu den Grundsätzen des Urlaubsrechts, die schon vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) allgemein anerkannt waren.

 

Rz. 2

Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Arbeitnehmer schon den vollen Urlaubsanspruch erwirbt, obwohl die Verbindung im Arbeitsverhältnis noch recht locker ist, z. B. weil sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet oder weil zumindest noch kein allgemeiner Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG besteht. Die Wartezeit des § 4 BUrlG läuft im Wesentlichen parallel zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die ebenfalls 6 Monate beträgt. So ist auch gewährleistet, dass im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten Monaten der Arbeitgeber auch nicht mit übermäßig hohen Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen belastet ist.

Ebenso wird auf diese Weise vermieden, dass der Arbeitnehmer bei einem nur kurzen Arbeitsverhältnis mit anschließendem Arbeitgeberwechsel Doppelansprüche auf Vollurlaub gegen den alten wie auch gegen den neuen Arbeitgeber erwirbt.

2 Allgemeines zur Wartezeit

2.1 Rechtscharakter der Wartezeit

 

Rz. 3

Die Wartezeit verhindert das Entstehen eines vollen Urlaubsanspruchs nach § 3 BUrlG in den ersten 6 Monaten – dieser Anspruch wird nicht etwa aufgeschoben, sondern er existiert nicht; stattdessen hat der Arbeitnehmer aber unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 BUrlG einen Teilurlaubsanspruch.

 

Rz. 4

Soweit andere Auffassungen hierzu vertreten werden, nach denen der Urlaubsanspruch durch die Wartezeit aufschiebend bedingt sei oder in der Wartezeit eine Anwartschaft auf den Vollurlaub entsteht[1], hat das ...

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