Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arnold/Tillmanns, BUrlG § 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen

Manfred Arnold
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Verhältnis der am 1.1.1963 bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Urlaubsanspruch wurde durch die Vorschriften des § 15 BUrlG zu den damals neuen Regelungen des BUrlG bestimmt. Das Verhältnis der Urlaubsnormen in danach verabschiedeten Gesetzen zum BUrlG ist jeweils dort geregelt. Im Einzelfall ist es angezeigt, dort genau nachzusehen.

 

Rz. 2

 
Hinweis

Die Bildungsurlaubsgesetze der Länder sind ohne jede Bedeutung für den Erholungsurlaub.

2 Geltende Bestimmungen in bundesrechtlichen Gesetzen

Die nun folgenden Bundesgesetze werden durch die Verabschiedung des BUrlG nicht betroffen:

2.1 Arbeitsplatzschutzgesetz

 

Rz. 3

Das ArbPlSchG vom 30.3.1957[1] regelt i. V. m. den Regelungen des BUrlG den Urlaub der Arbeitnehmer und der in Heimarbeit Beschäftigten, die zum Wehrdienst einberufen werden. Das ArbPlSchG enthält in seinen §§ 4 und 7 ArbPlSchG Bestimmungen über die Kürzung, Gewährung, Übertragung und Abgeltung des im Arbeitsverhältnis entstandenen Urlaubs sowie einen Hinweis auf den Urlaub im Wehrdienst.

Durch die Aussetzung der Wehrpflicht verlor das Arbeitsplatzschutzgesetz an praktischer Bedeutung. Zur Anwendung kommt es noch nach § 16 Abs. 7 ArbPlSchG beim freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, nicht jedoch beim Bundesfreiwilligendienst.[2]

[1] BGBl. I S. 293.
[2] Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 4 ArbPlSchG, Rz. .

2.2 9. Buch Sozialgesetzbuch

 

Rz. 4

Das SGB IX ist an die Stelle des seit 1963 geltenden SchwBeschG und des in der Zwischenzeit anzuwendenden SchwbG getreten. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX tritt zum gesetzlich geschuldeten Erholungsurlaub hinzu.[1]

[1] S. Rambach, § 208 SGB IX.

2.3 Jugendarbeitsschutzgesetz

 

Rz. 5

Der § 19 JArbSchG enthält eine selbstständige Regelung, die Vorrang vor den Bestimmungen des BUrlG hat.[1]

[1] S. Arnold, § 19 JArbSchG.

2.4 Seearbeitsgesetz

 

Rz. 6

Das Seearbeitsgesetz ist für Schiffsbesatzungen, soweit die Bestimmungen über de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    608
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    320
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    304
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    247
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    235
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    219
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    203
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    174
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    145
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    143
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    141
  • Umsatzsteuer bei Doppelzahlung einer Rechnung
    141
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    134
  • Aufteilung von Hotelumsätzen nach Umsatzsteuersätzen: Bewertung des Frühstücks
    132
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    127
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    125
  • Frotscher/Geurts, EStG § 21 Vermietung und Verpachtung / 5.3.2.5 Größerer Erhaltungsaufwand (§ 82b EStDV)
    124
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    119
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    115
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    111
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Optimal managen: Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert die Methoden der aufgaben- bzw. prozessorientierten Personalbedarfsermittlung im öffentlichen Dienst und zeigt, wie Zeiten und Mengen transparent und fortschreibungsfähig ausgewiesen werden können.


Bundesurlaubsgesetz / § 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen
Bundesurlaubsgesetz / § 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen

  (1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, des ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren