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Arnold/Tillmanns, BUrlG § 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen

Manfred Arnold
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Das Verhältnis der am 1.1.1963 bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Urlaubsanspruch wurde durch die Vorschriften des § 15 BUrlG zu den damals neuen Regelungen des BUrlG bestimmt. Das Verhältnis der Urlaubsnormen in danach verabschiedeten Gesetzen zum BUrlG ist jeweils dort geregelt. Im Einzelfall ist es angezeigt, dort genau nachzusehen.

 

Rz. 2

 
Hinweis

Die Bildungsurlaubsgesetze der Länder sind ohne jede Bedeutung für den Erholungsurlaub.

2 Geltende Bestimmungen in bundesrechtlichen Gesetzen

Die nun folgenden Bundesgesetze werden durch die Verabschiedung des BUrlG nicht betroffen:

2.1 Arbeitsplatzschutzgesetz

 

Rz. 3

Das ArbPlSchG vom 30.3.1957[1] regelt i. V. m. den Regelungen des BUrlG den Urlaub der Arbeitnehmer und der in Heimarbeit Beschäftigten, die zum Wehrdienst einberufen werden. Das ArbPlSchG enthält in seinen §§ 4 und 7 ArbPlSchG Bestimmungen über die Kürzung, Gewährung, Übertragung und Abgeltung des im Arbeitsverhältnis entstandenen Urlaubs sowie einen Hinweis auf den Urlaub im Wehrdienst.

Durch die Aussetzung der Wehrpflicht verlor das Arbeitsplatzschutzgesetz an praktischer Bedeutung. Zur Anwendung kommt es noch nach § 16 Abs. 7 ArbPlSchG beim freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, nicht jedoch beim Bundesfreiwilligendienst.[2]

[1] BGBl. I S. 293.
[2] Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 4 ArbPlSchG, Rz. .

2.2 9. Buch Sozialgesetzbuch

 

Rz. 4

Das SGB IX ist an die Stelle des seit 1963 geltenden SchwBeschG und des in der Zwischenzeit anzuwendenden SchwbG getreten. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX tritt zum gesetzlich geschuldeten Erholungsurlaub hinzu.[1]

[1] S. Rambach, § 208 SGB IX.

2.3 Jugendarbeitsschutzgesetz

 

Rz. 5

Der § 19 JArbSchG enthält eine selbstständige Regelung, die Vorrang vor den Bestimmungen des BUrlG hat.[1]

[1] S. Arnold, § 19 JArbSchG.

2.4 Seearbeitsgesetz

 

Rz. 6

Das Seearbeitsgesetz ist für Schiffsbesatzungen, soweit die Bestimmungen über de...

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Bundesurlaubsgesetz / § 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen
Bundesurlaubsgesetz / § 15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen

  (1) Unberührt bleiben die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 293), geändert durch Gesetz vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, des ...

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