Rz. 3

Das ArbPlSchG vom 30.3.1957[1] regelt i. V. m. den Regelungen des BUrlG den Urlaub der Arbeitnehmer und der in Heimarbeit Beschäftigten, die zum Wehrdienst einberufen werden. Das ArbPlSchG enthält in seinen §§ 4 und 7 ArbPlSchG Bestimmungen über die Kürzung, Gewährung, Übertragung und Abgeltung des im Arbeitsverhältnis entstandenen Urlaubs sowie einen Hinweis auf den Urlaub im Wehrdienst.

Durch die Aussetzung der Wehrpflicht verlor das Arbeitsplatzschutzgesetz an praktischer Bedeutung. Zur Anwendung kommt es noch nach § 16 Abs. 7 ArbPlSchG beim freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, nicht jedoch beim Bundesfreiwilligendienst.[2]

[1] BGBl. I S. 293.
[2] Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 4 ArbPlSchG, Rz. .

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