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AGB: Grundlagen zu Formulararbeitsverträgen

Dr. Nina Springer, Dr. Adrian Löser
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Zusammenfassung

 
Überblick

Auch Arbeitsverträge unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Es gilt allerdings die Einschränkung des § 310 Abs. 4 BGB zu beachten, wonach einerseits Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen nicht von der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle erfasst werden und andererseits die "im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen" sind.

Die AGB-Kontrolle findet auf 2 Ebenen statt:

  • Ist eine bestimmte formularmäßige Vereinbarung überhaupt Vertragsbestandteil geworden (sog. Einbeziehungskontrolle)?
  • Ist eine bestimmte Vereinbarung inhaltlich zulässig oder unwirksam?

Dieser Beitrag soll die Grundsätze der AGB-Kontrolle aufzeigen; die Zulässigkeit einzelner Vertragsklauseln wird in den themenspezifischen Fachbeiträgen behandelt, auf die an gegebener Stelle verwiesen wird.

1 Formulararbeitsverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Begriff der AGB

Die Kontrolle wird nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB für Allgemeine Geschäftsbedingungen durchgeführt. Das sind nach der gesetzlichen Definition alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die der Verwender (regelmäßig der Arbeitgeber) der anderen Vertragspartei (also dem Arbeitnehmer) stellt. Dazu zählen im Arbeitsrecht typischerweise Formulararbeitsverträge, aber auch standardisierte Aufhebungsverträge, Rückzahlungsverträge oder Ausgleichsquittungen. Auf die äußere Form kommt es dabei nicht an[1] – auch die handschriftliche Abfassung des Arbeitsvertrags schließt nicht aus, dass es sich um AGB handelt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Vertragsbedingungen schriftlich vereinbart worden sind; sie können auch im Kopf des Verwenders gespeichert sein.[2] Ebenso wenig spielt es eine Rolle, woher die jeweiligen Vertragsformulierungen stammen – sie müssen nicht vom Verwender selbst entworfen worden sein, sondern können auch von dritte...

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