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Zuschüsse / 3.4 Essenszuschuss

Carola Hausen, Norbert Minn
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Beteiligt sich ein Arbeitgeber durch die Gewährung von Essenszuschüssen an den Kosten der Lebenshaltung eines Arbeitnehmers, stellen diese Zuschüsse grundsätzlich steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewährung eines Zuschusses jedoch auch steuerfrei gestaltet werden oder durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.[1] Hierbei kommen typischerweise 3 Anwendungsformen in Betracht:

  • Essenmarken (auch Essenmarken-Apps)
  • Kantinenmahlzeiten und
  • Geldzuschüsse des Arbeitgebers.
 
Hinweis

Pauschalbesteuerung führt zu Beitragsfreiheit

Soweit Essenszuschüsse pauschal versteuert werden können, bleiben sie beitragsfrei.[2]

[1] § 40 Abs. 2 EStG.
[2] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

3.4.1 Essenmarke

Beträgt der Wert der Essenmarke nicht mehr als 7,67 EUR (2025: 7,50 EUR), ist der geldwerte Vorteil höchstens mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, im Jahr 2026 also mit 4,57 EUR. Zuzahlungen des Mitarbeiters zu seinem Essen mindern den geldwerten Vorteil.[1] Für die Beurteilung, ob vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Essenmarken beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind, gelten uneingeschränkt die für die steuerliche Bewertung maßgeblichen Grundsätze.

[1] R 8.1 Abs. 4, 7 LStR; H 8.1 Abs. 7 LStH.

3.4.2 Kantinenmahlzeit

Ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine verbilligte oder kostenlose Mahlzeit innerhalb einer Kantine, ist diese Leistung zwar grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig, kann aber mit den amtlichen Sachbezugswerten angesetzt werden. Bezahlt der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert von z. Z. 4,57 EUR für das Essen, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern. Bezahlt der Arbeitnehmer weniger als 4,57 EUR, ist der dadurch entstehende geldwerte Vorteil (die Differenz zu 4,57 EUR) steuerpflichtig, kann allerdings pauschal mit 25 % ver...

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