Einmalzahlungen sind in der Sozialversicherung nur dann beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich ausgezahlt werden (sog. Zuflussprinzip). Der bloße Anspruch auf die Einmalzahlung reicht für die Beitragspflicht nicht aus.

Die Einmalzahlung wird dem Kalendermonat der Auszahlung zugeordnet. Dies gilt ebenso bei langzeiterkrankten Mitarbeitern (z. B. Mitarbeiter im Krankengeldbezug), sofern eine Mitgliedschaft als Arbeitnehmer zur Krankenkasse noch besteht. Wurde die Mitgliedschaft als Arbeitnehmer bereits beendet, ist die während des Bezugs der Entgeltersatzleistung ausgezahlte Sonderzahlung jedoch dem letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, der noch mit laufendem Arbeitsentgelt belegt war. Letzteres gilt jedoch nur, wenn dieser letzte Entgeltabrechnungszeitraum im selben Kalenderjahr liegt wie die Auszahlung der Einmalzahlung. Anderenfalls bleibt die Einmalzahlung in den genannten Fällen beitragsfrei. Das spielt vor allem im Hinblick darauf eine Rolle, dass der Urlaubsanspruch auch bei lang andauernder Krankheit nicht mehr verfällt und es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oftmals zur Urlaubsabgeltung kommen kann. Dies kann im Einzelfall auch erst Jahre nach der letzten Zahlung von laufendem Entgelt geschehen.

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