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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 5 Arbeitnehmer / 2 Begriff des Arbeitnehmers

Christoph Tillmanns
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2.1 Allgemeines

 

Rz. 8

Ein zentraler Begriff des Betriebsverfassungsrechts ist der Begriff des "Arbeitnehmers", den das Betriebsverfassungsgesetz jedoch nicht selbstständig definiert. § 5 Abs. 1 enthält keine eigenständige Definition.[1] Mit der Einführung des neuen § 611a BGB wird seit dem 1. April 2017 jedoch erstmals gesetzlich definiert, wer Arbeitnehmer im zivilrechtlichen Sinne, bzw. was ein Arbeitsvertrag ist.

 

Rz. 9

Auch das Betriebsverfassungsgesetz geht vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers aus und setzt diesen voraus (BAG, Beschluss v. 12.2.1992, 7 ABR 42/91[2]). § 5 BetrVG erweitert den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff teilweise, schränkt ihn andererseits jedoch, insbesondere durch § 5 Abs. 2, auch wieder ein.[3]

 

Rz. 10

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund privatrechtlichen Vertrags zur Arbeit im Dienst eines anderen verpflichtet ist (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. statt vieler nur BAG, Urteil v. 12.9.1996, 5 AZR 104/95[4]; BAG, Urteil v. 24.3.2004, 5 AZR 233/03[5]). Das Definitionsmerkmal "im Dienst eines anderen" kennzeichnet die sogenannte "persönliche Abhängigkeit" als das Kriterium, das den Arbeitsvertrag vom freien Dienstvertrag unterscheidet. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend.[6] Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistungen im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Danach ist selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbstständig und deshalb persönlich abhängig ist dagegen derjenige, dem dies nicht möglich ist. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt unmittelbar nur für die Abgrenzung des selbstständigen Handelsvertreters vom abhängig beschäftigten kaufmännischen...

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