1 Vorbemerkungen
Rz. 1
In den §§ 92-105 BetrVG sind zugunsten des Betriebsrats umfassende Mitwirkungsrechte normiert, sofern der Arbeitgeber Maßnahmen in personellen Angelegenheiten ergreift. Je weiter der Arbeitgeber durch seine Maßnahme in mögliche Rechte der Arbeitnehmer eingreift, so insbesondere in den Fällen personeller Einzelmaßnahmen, desto weitreichender sind auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Gerade Einzelmaßnahmen beruhen jedoch überwiegend auf langfristigen Überlegungen des Arbeitgebers, die er im Rahmen seiner Personalplanung festgelegt hat. Auf der Personalplanung basieren in der Regel sämtliche Maßnahmen des Arbeitgebers in personellen Fragen, wie z. B. die innerbetriebliche Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG), die Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen der Arbeitnehmer i. S. d. §§ 94-95 BetrVG sowie personelle Einzelmaßnahmen durch berufliche Förderung, Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung (§§ 96-105 BetrVG). Aufgrund der weitreichenden Auswirkung der Personalplanung auf einzelne Arbeitsverhältnisse – sie bereitet im Ergebnis die personelle Einzelmaßnahme vor – hält der Gesetzgeber es für erforderlich, dem Betriebsrat bereits in diesem frühen Stadium, in dem grundsätzlich noch gar keine konkreten Maßnahmen vorgesehen sind, ein möglichst weitreichendes Mitwirkungsrecht zuzubilligen.
Rz. 2
Ziel der Personalplanung ist es jedoch vorrangig, durch entsprechenden Personaleinsatz die Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu steigern. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff der Personalplanung umfasst die gegenwärtige sowie zukünftige Abschätzung und Aufstellung des Personalbedarfs in qualitativer wie quantitativer Hinsicht unter Berücksichtigung der Produktivität, Kapazität und des Absatzes des Unternehmens. Im Rahmen der Planung werden nicht bereits ko...