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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB III § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden

Prof. Dr. Oliver Ricken
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche bezweckt, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen, um damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist insbesondere die Vorschrift des § 38 Abs. 1 SGB III zu beachten, die eine Meldeobliegenheit für Personen regelt[1], deren Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis endet. Diese Vorschrift will nicht nur eine zügige Arbeitsvermittlung sicherstellen, sondern darüber hinaus gewährleisten, dass nach § 38 Abs. 2 SGB III unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung neben den Vermittlungsaktivitäten auch Berufsberatung durchgeführt wird. Dies ermöglicht, neben einer beruflichen Standortbestimmung, die gegebenenfalls frühzeitige Einleitung erforderlicher Maßnahmen, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit möglichst zu verhindern.[2]

Seit dem 1.1.2022 wird die Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus in § 38 Abs. 1a SGB III verpflichtet, mit der arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch zu führen. Dieses kann persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen.[3]

Allerdings handelt es sich bei § 38 Abs. 1a SGB III um eine Sollvorschrift, sodass in Einzelfällen von einem solchen Beratungs- und Vermittlungsgespräch abgesehen werden kann. Dies betrifft etwa Fälle, bei denen das zeitnahe Ende der Arbeitslosigkeit bereits feststeht, weil etwa eine anderweitige Arbeitsaufnahme oder der Übergang in den Ruhestand unmittelbar bevorsteht.[4]

Die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III betrifft eine sozialrechtliche Obliegenheit[5], mit der vorrangig arbeits...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
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  (1) 1Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder ...

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