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Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie

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[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 31 Abs. 2 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Brot- u. Backwarenindustrie, alte Bundesländer, 20.02.1970, i.d.F. vom 17.09.2008 (AVE-Anfang: 01.01.2009)

Nummer: 13101.025

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Brot- u. Backwarenindustrie

Tarifgebiet: alte Bundesländer

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 20. Februar 1970

Vorgänger: 13101.024

Nachfolger: 13101.027

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2009

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 40 vom 12. März 2010

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für die Brot- und Bachwarenindustrie

vom 26. Februar 2010

Auf Grund des § 5 des Tarif...

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