Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Zusatzversorgung, Brot- u. Backwarenindustrie, alte Bundesländer, 20.02.1970, i.d.F. vom 17.09.2008 (AVE-Anfang: 01.01.2009)
Nummer: 13101.025
Klassifizierung: TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Brot- u. Backwarenindustrie
Tarifgebiet: alte Bundesländer
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 20. Februar 1970
Vorgänger: 13101.024
Nachfolger: 13101.027
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2009
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 40 vom 12. März 2010
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für die Brot- und Bachwarenindustrie
vom 26. Februar 2010
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke,
d) |
der Tarifvertrag (mit Anlage) über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Tarifvertrages vom 25. Oktober 1976, der Protokollnotiz vom 28. Februar 1977, des Ergänzungstarifvertrages vom 18. März 1977, des Tarifvertrages vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V. in diese Tarifverträge sowie der Tarifverträge vom 15. April 1987, 22. September 1992, 28. Juni 1996, 23. Juni 2005, der Protokollnotiz vom 4. September 2008 und des Tarifvertrages vom 17. September 2008 |
für die Brot- und Backwarenindustrie
mit Wirkung
zu den Buchstabe d: vom 1. Januar 2009
mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Nicht erfasst von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe, in denen eine andere tarifvertragliche Regelung gilt oder nach § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes nachwirkt.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie
20. Februar 1970
in der Fassung vom 17. September 2008
Zwischen dem
Verband Deutscher Großbäckereien e.V.,
Düsseldorf
einerseits,
und der
Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten,
Hauptvorstand Hamburg
andererseits,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990. |
b) |
Fachlich:
1. |
Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien. |
2. |
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden. |
|
c) |
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe - ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrec... |