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Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 2.2 Wesen der stufenweisen Wiedereingliederung

Siegfried Wurm
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Rz. 8

Ist ein Arbeitnehmer im Laufe der letzten 12 Monate länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, muss ihm der Arbeitgeber die Möglichkeit eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2). Ziel des vertrauensbildenden Gesprächs ist die Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeitszeiten. Am Ende des BEM kann bei arbeitsunfähigen Arbeitnehmern auch die stufenweise Wiedereingliederung nach einem ärztlichen Stufenplan stehen. Unabhängig davon kann auch von dem behandelnden Arzt, einer Krankenkasse, einem anderen Rehabilitationsträger oder von weiteren Dritten eine stufenweise Wiedereingliederung angestoßen werden, damit der Arbeitsunfähige möglichst bald in einem geschützten Rahmen seine betriebliche Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz wieder aufnehmen kann. Dabei muss sich die Prognose nicht zwingend auf das Ziel der Wiederherstellung der vollen Arbeitstätigkeit richten, auch wenn dies regelmäßig verfolgt wird (vgl. dazu BAG, Urteil v. 28.7.1999, 4 AZR 192/98). Auch die Befähigung zu einer nach Art, Dauer, zeitlicher und räumlicher Lage veränderten Arbeitstätigkeit kann Eingliederung in das Erwerbsleben sein (BAG, Urteil v. 13.6.2006, 9 AZR 229/05).

Im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung wird der Erwerbstätige bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit individuell (je nach den Auswirkungen der Krankheit und der bisherigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und dem Gesundheits- bzw. Krankheitsgrad) schonend, aber kontinuierlich an die Belastungen seines Arbeitsplatzes herangeführt. Unter dem bisherigen Arbeitsplatz versteht man im Idealfall das bisherige Arbeitsumfeld mit zumindest vergleichbaren Tätigkeiten im selben Betrieb (Unternehmensbereich). Während der Eingliederungsphase kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings auch einen anderen Arbeitsplatz...

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