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Die für das Recht der Sozialhilfe geltende Vorschrift des § 6 SGB XII ist mit der Einordnung des Rechts der Eingliederungshilfe in das SGB IX umfassend weiterentwickelt worden. Während in § 6 SGB XII neben der fachlichen Qualifizierung auch die Eignung nach der Persönlichkeit hervorgehoben ist, ist eine persönliche, charakterliche Eignung der Fachkräfte in § 97 nicht besonders hervorgehoben. Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber hier im Vergleich zu der Regelung in § 6 SGB XII ein Missverständnis unterlaufen wäre. Eine persönliche, das heißt menschliche und charakterliche Eignung von Fachkräften sollte unterstellt werden und bedarf im Grunde keiner besonderen Erwähnung.

Im Blick auf die Ziele der Eingliederungshilfe, den Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, ist es erforderlich, geeignete Fachkräfte in ausreichende Zahl hierfür einzusetzen. Die personenzentrierte Ausgestaltung der Leistungen der Eingliederungshilfe setzt eine umfassende Qualifikation der Mitarbeiter des Trägers der Eingliederungshilfe sowie deren genaue Kenntnis des regionalen Sozialraums voraus.

Soweit die Mitarbeiter des Leistungsträgers noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung zu geben. Da Teil 2 des SGB IX erst am 1.1.2020, also rund 3 Jahre nach Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten ist, ist davon auszugehen, dass die Träger der Eingliederungshilfe und die Mitarbeiter diesen Zeitraum zur Fortbildung genutzt haben dürften.

Die Regelung in Satz 4 folgt den gestiegenen Anforderungen an die Fachkräfte. Entsprechend der besonderen Bedeutung der Beratung und Unterstützung gemäß § 106 sowie der Gesamtplanung gemäß Kapitel 7 sind die Fachkräfte insbesondere in diesen beiden Bereichen fortzubilden.

Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 wurde § 99 mit Wirkung zum 1.7.2021 (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes) neu gefasst. Als Folge der Neufassung wurden in Satz 2 Nr. 1 Buchst. b die Wörter "den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99" durch die Wörter "Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind" ersetzt.

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