Rz. 22

Abs. 4 trifft eine Kostenerstattungsregelung, die gegenüber anderen Erstattungsvorschriften nachrangig ist und nur auf Antrag des Arbeitslosen anzuwenden ist. Erstattet werden können nur notwendige Reisekosten. Dafür kann das Bundesreisekostengesetz sinngemäß angewandt werden. Notwendig sind Reisekosten nur dann, wenn sie unvermeidbar entstehen, insbesondere Fahrtkosten für das günstigste Verkehrsmittel und die günstigste Verbindung. Die Agenturen für Arbeit erstatten die aus Anlass der Meldung entstehenden Reisekosten auf Antrag (Abs. 4). Ein vorheriger Antrag ist nicht erforderlich. Bei längerer Anreise zu einer entfernt liegenden Dienststelle können auch Übernachtungskosten und Tagegelder in Betracht kommen. Sämtliche Kosten müssen in einem Kausalzusammenhang zu der Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit stehen. Aufwände des Leistungsberechtigten für den Schriftverkehr mit dem Grundsicherungsträger sind jedenfalls nach dem SGB II nicht erstattungsfähig. Diese sind aus dem Regelbedarf aufzubringen. Die Erstattung von Kosten eines Verwaltungsverfahrens sehen das SGB II und das SGB X nicht vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.8.2017, L 19 AS 1120/16). Das trifft auch auf das Recht der Arbeitsförderung zu.

 

Rz. 22a

Die Erstattung von Reisekosten, die für eine Begleitperson entstehen, hängt neben der Notwendigkeit der Kosten selbst davon ab, dass die Begleitperson zur Wahrnehmung der erwünschten Vorsprache bei der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. Das ist nur der Fall, wenn der Meldezweck nicht durch ein milderes Mittel i. S. einer kostengünstigeren Lösung als der Vorsprache mit einer Begleitperson möglich ist. Davon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn die Begleitung in einer Behinderung des Arbeitslosen begründet ist. In Betracht kommen aber z. B. auch zu überwindende sprachliche Defizite bei ausländischen Arbeitslosen. Rechtskenntnisse werden im Regelfall keine Begleitperson erforderlich machen.

 

Rz. 22b

Die Kostenerstattung steht im Ermessen der Agentur für Arbeit. Der Arbeitslose hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dabei sind die Direktiven des § 39 SGB I zu beachten. Dazu gehört insbesondere § 3 Abs. 2 SGB I (Verwirklichung der sozialen Rechte auf Beratung und Förderung). Belastung durch Reisekosten und Vermögensverhältnisse des Arbeitslosen ermöglichen jedenfalls den Grundsicherungsträgern in der Regel keine Ablehnungsmöglichkeit gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB II (BSG, Urteil v. 6.12.2007, B 14/7b AS 50/06 R). Auch Festlegungen in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften müssen ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen. Gesichtspunkte der unverhältnismäßigen Verwaltungskosten und der Verwaltungsvereinfachung können angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich kein Absehen von der Kostenerstattung rechtfertigen. Ob etwas anderes bei ganz geringfügigen Kosten gelten kann, mit denen keine im Verhältnis zur Regelleistung ins Gewicht fallende Belastung verbunden ist, konnte für das BSG offen bleiben, weil davon jedenfalls bei einem streitigen Betrag in Höhe von 6,00 EUR nicht die Rede sein konnte. Andererseits darf die Agentur für Arbeit bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens auch die Notwendigkeit und die Eigenleistungsfähigkeit des Arbeitslosen berücksichtigen.

 

Rz. 23

Der Arbeitslose kann den Antrag auch vor dem Meldetermin stellen und dadurch erreichen, dass ihm ein Abschlag ausgezahlt oder z. B. eine Fahrkarte ausgestellt wird. In solchen Fällen ist der Arbeitslose erstattungspflichtig, wenn er den Meldetermin nicht wahrnimmt. Eine Fahrkarte ist in diesem Fall zurückzugeben. Etwaige Erstattungsgebühren, die von der Deutschen Bahn erhoben werden, muss der Arbeitslose nur tragen, wenn er für sein Meldeversäumnis keinen wichtigen Grund hatte.

Die Agenturen für Arbeit legen in eigener Verantwortung Bagatellgrenzen in Bezug auf die Erstattungsvorschrift fest. Nach den Umständen des Einzelfalles kann jedoch jederzeit auch eine Erstattung geringerer Beträge im Rahmen einer Gesamtschau erforderlich werden.

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