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Mantel-TV, Heizung-, Klima- u. Sanitärtechnikgewerbe, Be ... / § 11 Kündigung

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A.

Gewerbliche Arbeitnehmer

Kündigungsfristen

  1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits gelöst werden

    a) während der ersten vier Wochen mit eintägiger Kündigungsfrist zum Schichtschluß,
    b) von der fünften Woche der Beschäftigung an mit einer Kündigungsfrist von einer Woche zum Wochenschluß,
    c) vom ersten Jahr der Beschäftigung an mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Wochenschluß,
    d) vom fünften Jahr der Beschäftigung an mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluß.
  2. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis gelöst werden

    a) vom zehnten Jahr der Beschäftigung an mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsschluß,
    b) vom zwanzigsten Jahr der Beschäftigung an mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres.

    Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.

  3. Während der Kündigungszeit besteht Anspruch auf Weiterzahlung des Lohnes, wenn der Arbeitnehmer trotz Arbeitsbereitschaft nicht beschäftigt wird.
  4. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Kündigungen haben beiderseits schriftlich zu erfolgen.
 

B.

Angestellte

 

Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden:

  1. Nach Ablauf der Probezeit zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.
  2. Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines auf die Dauer von mindestens drei Monaten abgeschlossenen befristeten Anstellungsverhältnisses ist dem Angestellten auf Verlangen angemessene Freizeit zur Bewerbung um eine andere Arbeitsstelle zu gewähren, ohne daß hierdurch ein Gehaltsabzug erfolgt.
  3. Im übrigen gelten die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Kündigungen haben beiderseits schriftlich zu erfolgen.
 

C.

Kündigungsschu...

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