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Jansen, SGB X § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

Wolfgang Störmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 102 i. d. F. des SGB X v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) ist am 1.7.1983 in Kraft getreten. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekannt gemacht.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dieser Vorschrift hat ein Leistungsträger, der aufgrund besonderer Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegen den endgültig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Dieses Maß der Erstattung ist im Gegensatz zu § 103 Abs. 2, § 104 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 angebracht, weil der Gesetzgeber den vorläufig leistenden Leistungsträger gegen dessen Willen zur Leistung verpflichtet hat. Er soll im Fall der Nichtverpflichtung alle seine erbrachten Leistungen zurückerhalten. Der Rechtsweg für Erstattungsstreitigkeiten ergibt sich aus § 114.

 

Rz. 2a

Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung verschiedener gesetzlicher Vorschriften dafür Vorsorge getroffen, dass in Fällen, in denen zwar der Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung dem Grunde nach feststeht, sich aber bei der Realisierung derselben Zuständigkeitsschwierigkeiten ergeben, diese ungeklärten Kompetenzen nicht zulasten des Leistungsberechtigten gehen.

 

Rz. 2b

Aus diesem Grunde verpflichten die gesetzlichen Vorschriften von vornherein einen Leistungsträger oder aber denjenigen Leistungsträger, bei dem der Leistungsberechtigte die Sozialleistung beantragt, ungeachtet der tatsächlichen Zuständigkeit vorläufig Leistungen zu erbringen. Sobald die Ungewissheit über die Zuständigkeit beigelegt ist, stellt der tatsächlich verpflichtete zuständige Leistungsträger die endgültige Leistung fest. Damit der in Vorlage getretene Leistungsträger nicht mit ...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers

  (1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.  (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den ...

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