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Frotscher/Geurts, EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Fors ... / 2.2 Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 38

Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist auch unter Heranziehung bewertungsrechtlicher Kriterien zu bestimmen.[1] Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu verstehen ist hierunter die organisatorische Zusammenfassung der personellen, sachlichen und sonstigen Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit, mittels derer die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.[2] Für den Umfang der wirtschaftlichen Einheit ist die Verkehrsanschauung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung und die Zweckbestimmung sowie die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Stückländereien stellen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar.[3] Die Bewirtschaftung von Schrebergärten, privaten Hausgärten, Wochenendgrundstücken ist dagegen nicht zur Land- und Forstwirtschaft zu rechnen.[4] Insoweit liegt regelmäßig keine ernsthafte land- und forstwirtschaftliche Betätigung vor.

 

Rz. 39

Fraglich ist, inwieweit selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen, die in nicht unerheblicher Entfernung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb liegen, in diesen miteinbezogen werden können. Zwar bilden räumlich erheblich vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfernt liegende land- und forstwirtschaftliche Flächen im Regelfall einen eigenständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Geltung hat dies insbesondere dann, wenn jeder der beiden Teilbereiche mit Wirtschaftsgebäuden und Inventar ausreichend ausgestattet ist und auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den beiden Teilbereichen ...

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