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Frik/Just/Neumann-Redlin, ArbZG § 4 Ruhepausen / 1.3 Dauer und Lage der Ruhepausen

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 10

Die Mindestdauer der Pausen ist entsprechend der Dauer der Arbeitszeit gestaffelt: Sie beträgt 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.[1] Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden muss folglich keine Ruhepause gewährt werden.

Die gesetzlich vorgesehenen Mindestruhepausen gelten für alle Arbeitnehmer, es wird also nicht auf die konkrete Tätigkeit abgestellt bzw. etwa zwischen leichten und schweren Tätigkeiten differenziert.[2]

 

Rz. 11

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG). Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen folglich nicht als Ruhepausen i. S. d. ArbZG und gelten als Arbeitszeit.[3] Die mindestens 15-minütige Pause muss in einem Stück genommen werden und mehrere kürzere Unterbrechungen können auch nicht zu einer Ruhepause addiert werden.[4]

Etwas anderes gilt lediglich im Falle von Kurzpausen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG, sofern diese die allgemeinen Anforderungen an eine Pause erfüllen und (vorbehaltlich der Einschätzungsprärogative von Tarifvertragsparteien) 8 Minuten nicht unterschreiten.[5]

 
Hinweis

Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, in zumutbarem Umfang durch betriebliche Organisationsmaßnahmen die Religionsausübung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, also etwa (muslimischen) Arbeitnehmern Gebetspausen während der Arbeitszeit einzuräumen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, dafür Betriebsablaufstörungen hinzunehmen.[6]

 

Rz. 12

Längere Ruhepausen über die gesetzliche Mindestdauer hinaus kann der Arbeitgeber auf der Grundlage seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) unabhängig von der Dauer der individuell geschuldeten täglichen Arbeitszeit anordnen, muss dabei jedoch die Interessen des Arbeitn...

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