Arbeitnehmer, die zunächst eine vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildung beginnen, müssen sich häufig verpflichten, nach Abschluss der Ausbildung eine bestimmte Zeit beim Arbeitgeber zu verbleiben. Kündigen sie vor Ablauf dieser Karenzzeit, müssen sie einen Teil der Ausbildungskosten an den bisherigen Arbeitgeber zurückzahlen.

Übernahme der Rückzahlung durch neuen Arbeitgeber

In der Praxis übernimmt häufig der neue Arbeitgeber diese zurückzuzahlenden Ausbildungskosten ganz oder teilweise. Obwohl es sich bei der Rückzahlung dieser Ausbildungskosten steuerlich um negative Einnahmen des Arbeitnehmers handelt, kann der neue Arbeitgeber die von ihm übernommenen Rückzahlungsbeträge nicht steuerfrei belassen. Es handelt sich vielmehr um dem Arbeitnehmer zuzurechnenden Arbeitslohn, da dieser von einer privaten Verbindlichkeit freigestellt wird.

Abwicklung der Rückzahlung

Der neue Arbeitgeber muss also auch von diesen Beträgen die Lohnsteuer einbehalten, selbst wenn er die Rückzahlungsbeträge unmittelbar an den früheren Arbeitgeber überweist. Handelt es sich bei dem übernommenen Rückzahlungsbetrag um eine einmalige Leistung, liegen sonstige Bezüge vor, für die die Lohnsteuer gesondert zu ermitteln ist.

Beim begünstigten Arbeitnehmer ist der Rückzahlungsbetrag als negative Einnahme anzusetzen, der als Freibetrag und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden kann.

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