Der Arbeitgeber kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Herausgabeansprüche für überlassene Arbeitsmittel nach § 985 BGB gegen den Arbeitnehmer geltend machen. Überlassene Arbeitsmittel können z. B. Kundenlisten, Muster, Prospekte, Funktelefone, Computer, Dienstfahrzeuge sein. Dem Arbeitnehmer steht nach dem Ablauf der Kündigungsfrist kein Recht zum Besitz an den ihm überlassenen Gegenständen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers über diesen Zeitpunkt hinaus kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

In einem Antrag des Arbeitgebers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Herausgabe der überlassenen Arbeitsmittel an den Sequester sind die betreffenden Gegenstände genau zu beschreiben, damit für den Gerichtsvollzieher im Fall der Zwangsvollstreckung die Gegenstände eindeutig bestimmbar sind.

Ob dazu auch ein Verfügungsgrund erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht bedarf es keines besonderen Verfügungsgrundes. Es genügt, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass der Arbeitnehmer diese Gegenstände nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter benutzt.[1] Nach anderer Auffassung ist in der bloßen Weiterbenutzung des Fahrzeugs noch keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs i. S. d. § 935 ZPO zu erkennen, sodass ein gesonderter Verfügungsgrund erforderlich ist. Der Herausgabeanspruch des Arbeitgebers ist durch eine (normale) Weiterbenutzung des Kfz durch den Arbeitnehmer weder vereitelt noch wesentlich erschwert; auch die mit der Weiterbenutzung einhergehende Wertminderung bedingt keine wesentliche Erschwerung der Realisierung des Herausgabetitels.[2] Soll die Herausgabe nicht an den Sequester, sondern direkt an den Arbeitgeber erfolgen, hat dieser darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er dieses Fahrzeug dringend benötigt, z. B. für den Nachfolger des ausgeschiedenen Arbeitnehmers.

[1] Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 7.12.1983, 11 U 103/83.
[2] Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.2.2008, I-1 U 115/07; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.2.1995, 19 W 13/95; OLG Köln, Beschluss v. 10.1.1997, 1 W 113/96; OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.7.2001, 6 W 138/01 zur Herausgabe von Baugeräten.

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