Eine Rückzahlungs- und Bindungsklausel könnte im Einzelnen wie folgt ausformuliert werden:

 
Praxis-Beispiel

Rückzahlungs- und Bindungsklausel

Zwischen dem Unternehmen und dem Studenten besteht ein uneingeschränktes Einvernehmen darüber, dass die Teilnahme des Studenten an diesem dualen Studiengang zur Erlangung des berufsqualifizierenden Bachelorabschlusses wesentlich der beruflichen Fort- und Weiterbildung des Studenten dient. Die zunächst noch vorläufig von dem Unternehmen getragenen Kosten für die externen Studienbeiträge werden endgültig vom Unternehmen übernommen, wenn der Student nach Abschluss des Studiums 36 Monate[1] im Dienst der Firma verblieben ist. Der Student verpflichtet sich, dem Unternehmen die Studienbeiträge in voller Höhe zu erstatten, wenn er das angebotene Anstellungsverhältnis nicht antritt.

Für den Fall einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor dem Ende dieser Frist verpflichtet sich der Student zur Erstattung der Studienbeiträge an das Unternehmen. Für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung werden 1/36[2] der Studienbeiträge zurückerstattet. Ein Erstattungsanspruch des Unternehmens ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Anstellungsverhältnis aufgrund des Unternehmens vorzeitig von einer der Seiten gekündigt wird. Außerdem muss das Unternehmen oder ein damit gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen den Studenten unmittelbar nach Studienabschluss eine angemessene Anstellung gewähren. Angemessen bedeutet in diesem Fall:

  1. Vollzeitbeschäftigung,
  2. eine der erworbenen akademischen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung,
  3. eine Dotierung nach vergleichbarer Anfangsvergütung von Fachhochschulabsolventen der gleichen Fachrichtung im Unternehmen/der Branche, bezogen auf den Zeitpunkt der Einstellung.

Diese Vereinbarung ist optional und auch nur in gewisser Ausprägung sinnvoll. Sind hier die Forderungen des Unternehmens zu hoch, können sie potenzielle Bewerber abschrecken. Außerdem ist es selten gewinnbringend, Mitarbeiter gegen ihren Willen im Unternehmen zu halten. In Experteninterviews mit Vertretern von Gewerkschaften und Unternehmen wurde in der Studie "Duales Studium: Umsetzungsmodelle und Entwicklungsbedarfe" des CHE auf 2 weitere Umstände hingewiesen. Zum einen sind solche Bindungsklauseln in der Berufsausbildung gesetzlich untersagt. Dadurch, dass es für das duale Studium noch keine verbindlichen rahmenrechtlichen Regelungen gibt, sind die Klauseln zwar möglich. Ob sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Bestand hätten, ist trotzdem zumindest fraglich. Außerdem übernehmen abwerbende Unternehmen oft die Kosten für die vorzeitige Vertragslösung. So werden ausbildende Unternehmen zwar für die Kosten der Ausbildung entschädigt, eine Garantie, dass Studenten während und nach dem dualen Studium im Unternehmen bleiben, gibt es dennoch nicht.

[1] Genauen Zeitpunkt nennen, z. B. 24 oder 36 Monate.
[2] Hier den genauen Anteil nennen, z. B. 1/24 oder 1/36.

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