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DBA Zypern [Fassung bis 15.12.2011] / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 gilt folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die zyprische Regierung oder die Zentralbank von Zypern gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit.

 

b)

Zinsen, die aus Zypern stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) gezahlt werden, sind von der zyprischen Steuer befreit.

2Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen alle sonstigen staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

 

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

 

(5) 1Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(6) 1Zinsen gelten dann als...

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