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DBA Slowenien / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung der Republik Slowenien, die Bank von Slowenien oder die Slowenische Exportgesellschaft gezahlt werden, und Zinsen für ein durch Gewährleistungen der Slowenischen Exportgesellschaft gedecktes Darlehen sowie Zinsen für ein durch Gewährleistungen der Republik Slowenien für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen sind von der deutschen Steuer befreit;

 

b)

Zinsen, die aus der Republik Slowenien stammen und an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen sind von der slowenischen Steuer befreit.

 

(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. 2Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

...

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