Nach Artikel 18 Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Stipendien sowie Studenten- und Künstlerförderungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erhält, im anderen Staat besteuert werden.

(8) Zahlungen im Sinne des Absatzes 7 dürfen im Vertragsstaat der Ansässigkeit des Empfängers nicht besteuert werden, wenn sie im anderen Vertragsstaat nach dessen Recht steuerbefreit wären, würden sie an eine dort ansässige Person geleistet."

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