In § 26 BDSG ist ausdrücklich geregelt, dass die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auch auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig ist. Zu den Kollektivvereinbarungen gehören neben Tarifverträgen auch Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Sofern Verantwortliche Kollektivvereinbarungen als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nutzen möchten, müssen sie die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO beachten, also "geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person" ergreifen. Damit wird sichergestellt, dass durch Kollektivvereinbarungen nicht das Schutzniveau der DSGVO unterlaufen wird.

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