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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 2.2.1 Rentenzahlungen

Daniel Faltermann, Gudrun Leichtle
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Leistungen in Form einer lebenslangen Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden erfasst mit dem

  • Besteuerungsanteil ("Kohortenprinzip")[1] oder
  • Ertragsanteil.[2]

Das gilt auch für Rentenzahlungen ausländischer Versorgungsträger an ehemalige Arbeitnehmer soweit die Rentenzahlungen im Inland der Besteuerung unterliegen. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht gewährt.[3]

Besteuerung nach dem "Kohortenprinzip"

Nach dem Kohortenprinzip erfolgt die Besteuerung, wenn ein Vertrag die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt.[4]

Zur Basisversorgung rechnet ein Vertrag

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung durch eine Rentenversicherung, die die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht (bei Vertragsabschlüssen vor dem 1.1.2012 ist das 60. Lebensjahr maßgebend), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen (Basisrente-Alter, sog. "Rürup-Rente")

     
    Hinweis

    Kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung

    Eine ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen liegt bei einer kombinierten Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung nur vor, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die Altersvorsorge entfallen. Beiträge, die auf eine Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit entfallen, sind als Beiträge zur Altersvorsorge zu werten. Die Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsrente dürfen im Übrigen nicht vor dem Beginn der Altersrente enden.[5]

    oder

  • zur Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall) durch eine Rentenversicherung...

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