Leistungen in Form einer lebenslangen Rente sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden erfasst mit dem

  • Besteuerungsanteil ("Kohortenprinzip")[1] oder
  • Ertragsanteil.[2]

Das gilt auch für Rentenzahlungen ausländischer Versorgungsträger.[3] Der Altersentlastungsbetrag wird nicht gewährt.[4]

Besteuerung nach dem "Kohortenprinzip"

Nach dem Kohortenprinzip erfolgt die Besteuerung, wenn ein Vertrag die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt.[5]

Zur Basisversorgung rechnet ein Vertrag

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung durch eine Rentenversicherung, die die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsieht (bei Vertragsabschlüssen vor dem 1.1.2012 ist das 60. Lebensjahr maßgebend), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen (Basisrente-Alter, sog. "Rürup-Rente") oder
  • zur Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall) durch eine Rentenversicherung, die die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, wenn der Versicherungsfall bis zum vollendeten 67. Lebensjahr eingetreten ist (Basisrente-Erwerbsminderung). Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Arbeitnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Darüber hinaus darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen (z. B. Sterbegeld) bestehen. Ansprüche aus der Basisversorgung dürfen weder vererblich, noch übertragbar, noch beleihbar, noch veräußerbar und auch nicht kapitalisierbar sein. Für entsprechende Verträge ist eine Zertifizierung Pflicht.[6] Erfüllt ein Versorgungstarif der betrieblichen Altersversorgung (ausnahmsweise) die Voraussetzungen der Basisversorgung, was nur bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 der Fall sein kann, hat dies zur Folge, dass die spätere Rente nach dem Kohortenprinzip mit dem Besteuerungsanteil erfasst wird.

Maßgeblicher Rentenbeginn für die Ermittlung des Besteuerungsanteils

Beim Kohortenprinzip ist der Besteuerungsanteil der Rente abhängig vom Kalenderjahr des Rentenbeginns und steigt von 50 % (Rentenbeginn bis 2005) auf 100 % (Rentenbeginn ab 2058) an. Unter Beginn der Rente ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die Rente (ggf. nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird (s. Rentenbescheid).[7] Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist Rentenbeginn der Zeitpunkt, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen seines Versorgungssystems als Beginn der aufgeschobenen Altersleistung bestimmt.[8]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerungsanteil bei aufgeschobenem Rentenbeginn

Der Versorgungstarif einer bAV, die die Voraussetzungen der Basisversorgung erfüllt, sieht einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente grundsätzlich mit dem 65. Lebensjahr vor. Die Altersrente kann mit Abschlägen bereits ab dem 62. Lebensjahr beantragt werden. Umgekehrt ist es möglich, den Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus für längstens 36 Monate aufzuschieben, was zu Zuschlägen bei der Altersrente führt.

Ergebnis: Wird der Beginn der Altersrente über die Regelaltersgrenze (= 65. Lebensjahr) hinaus aufgeschoben, ist für die Ermittlung des Besteuerungsanteils nicht das Kalenderjahr, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, maßgebend. Entscheidend ist das Kalenderjahr des Beginns der hinausgeschobenen Rentenzahlung.

Höhe des Besteuerungsanteils

Bei einem Rentenbeginn im Kalenderjahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil der Rente für die gesamte Laufzeit 50 %. Bei einem späteren Rentenbeginn erhöhte sich der Besteuerungsanteil bis zum Kalenderjahr 2020 je Rentnerjahrgang ("Kohorte") um 2 %. Bei einem Rentenbeginn in den Kalenderjahren 2021 und 2022 wuchs der Besteuerungsanteil nur noch um 1 % je Rentnerjahrgang an. Rückwirkend ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Besteuerungsanteil um 0,5 % je Rentnerjahrgang. Bei einem Rentenbeginn in 2024 beträgt der Besteuerungsanteil somit für die gesamte Laufzeit 83 %. Personen, die erstmals ab 2058 eine Rente beziehen, müssen 100 % ihrer Rente versteuern. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.[9]

 
Hinweis

Verbot der doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung

Die Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung nach dem Kohortenprinzip ist nach der Rechtsprechung nur dann verfassungsgemäß, wenn die Summe der ...

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