Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitsvertrag mit außertariflichen Angestellten / 4 Arbeitszeit und Mehrarbeit

Dr. Peter H. M. Rambach
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Arbeitszeit

Arbeitsverträge mit AT-Angestellten enthalten in der Regel keine Festlegung der Arbeitszeit. Trifft der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Dauer der Arbeitszeit, ist auch bei AT-Angestellten davon auszugehen, dass die Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis auf der Basis der betriebsüblichen Arbeitszeit eingehen wollen.[1] Die betriebsübliche Arbeitszeit ist die in dem jeweiligen Betrieb von Vollzeitkräften regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ist dies die tarifliche Arbeitszeit. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte muss der AT-Mitarbeiter davon ausgehen, dass er in gleichem Umfang wie andere Vollzeitkräfte zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und für ihn daher der betriebsübliche Umfang der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Arbeitszeit maßgeblich ist.[2] Falls sie nicht von Betriebsvereinbarungen über die betriebsübliche Arbeitszeit erfasst werden, bleibt als rechtlicher Rahmen jedenfalls das Arbeitszeitgesetz. Insbesondere unterliegen AT-Mitarbeiter, die nicht zugleich leitende Angestellte sind, den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes.[3]

Überstundenvergütung

Wegen der von AT-Angestellten zumeist erwarteten Mehrarbeit stellt sich häufig die Frage der Überstundenvergütung. Es ist zulässig, die in einem gewissen Rahmen geleistete Mehrarbeit durch einen Pauschalbetrag zu vergüten.[4] Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung darf aber nicht dazu führen, dass Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen. Die AGB-Klausel "erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" genügt nicht dem Transparenzgebot[5], wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt.[6] Es ist daher zu empfehlen, konkret z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.023
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    882
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    766
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    737
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    734
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    724
  • Jubiläumszuwendung
    716
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    714
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    710
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    689
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    687
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    666
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    657
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    649
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    631
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    628
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    622
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    618
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    612
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    610
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Personal Office Standard
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Kompetenzen aufbauen: Erfolgreiche Lernkultur gestalten
Erfolgreiche Lernkultur gestalten
Bild: Haufe Shop

Der Aufbau von Kompetenzen gelingt nur in einer Unternehmenskultur, die aktives Lernen fördert. Das Buch enthüllt die unsichtbaren kulturellen Hindernisse und erklärt, wie ein "Culture First"-Ansatz effektive und dauerhafte Lernprozesse ermöglicht.


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren