Das Arbeitsgericht entscheidet nach § 100 ArbGG im Beschlussverfahren durch den Vorsitzenden unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter auf Antrag des Antragstellers.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften über das Beschlussverfahren gemäß §§ 8084 ArbGG entsprechend. Eine Entscheidung durch eine einstweilige Verfügung ist nicht zulässig, da § 85 ArbGG nicht von der Verweisung in § 100 Abs. 1 ArbGG erfasst ist.

Die Beteiligten des Bestellungsverfahrens sind lediglich die Betriebspartner. Nicht beteiligt sind die Personen, die als Vorsitzender der Einigungsstelle bzw. als Beisitzer der Einigungsstelle unverbindlich vorgeschlagen werden.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 ArbGG betragen die Einlassungs- und Ladungsfristen 48 Stunden. Die Entscheidung ergeht grundsätzlich aufgrund mündlicher Anhörung der Beteiligten. Nur mit ihrem Einverständnis kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.[1] Die Entscheidung des Gerichts soll den Beteiligten innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden. Er ist den Beteiligten jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt zuzustellen. Eine Rechtsfolge für den Fall der Fristüberschreitung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Gemäß § 100 Abs. 2 ArbGG ist gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts die Beschwerde an das LAG statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzulegen und zu begründen. Das LAG prüft selbstständig die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Es hat im Beschwerdeverfahren das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen bei der Besetzung der Einigungsstelle und bei der Bestellung des Vorsitzenden zu überprüfen. Ist das Ermessen verletzt, kann es eine eigene Entscheidung treffen.

Die in § 100 ArbGG genannten Grundsätze gelten entsprechend auch für die Bildung von tariflichen Schlichtungsstellen, die an die Stelle der betrieblichen Einigungsstelle getreten sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge