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Arbeitnehmerüberlassung: Rechtsbeziehungen der Beteiligten / 3.1 Besonderheiten des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

Christina Kamppeter
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Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, ist der Verleiher an den Leiharbeitnehmer vorleistungspflichtig. Die Annahme der Arbeitsleistung stellt hingegen keine Hauptleistungspflicht des Entleihers dar. Die Pflicht zur Zahlung der Überlassungsvergütung besteht also unabhängig davon, ob der Entleiher den ordnungsgemäß angebotenen Arbeitnehmer einsetzt oder nicht.

Das AÜG selbst sagt zum notwendigen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags nur wenig aus. Um der früheren Praxis entgegenzuwirken, wonach Werk- und Dienstverträge abgeschlossen wurden, um die Regelungen des AÜG zu unterlaufen, sieht das AÜG aber diverse formale Anforderungen vor, denen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genügen muss.

Bezeichnung einer Arbeitnehmerüberlassung

So muss nach § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG die Arbeitnehmerüberlassung ausdrücklich als solche im Vertrag bezeichnet und vereinbart werden.

Person des Leiharbeitnehmers muss konkretisiert werden

Zudem muss unter Bezugnahme auf den Vertrag die Person des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung konkretisiert werden.[1] Steht der konkret zu überlassende Leiharbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags noch nicht fest, da z. B. nur ein Rahmenvertrag geschlossen wird, kann die konkret zum Einsatz kommende Person auch erst direkt vor dem Einsatz mitgeteilt werden, z. B. per E-Mail an den Entleiher. In der E-Mail sollte jedoch dann auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Bezug genommen werden. Ein geeigneter Nachweis dieser Konkretisierung des Leiharbeitnehmers ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen und aufzubewahren. Nach der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit muss hinsichtlich der Konkretisierung des Leiharbeitnehmers vor der Überlassung nicht zwingend das ansonsten geltende Formerfordernis für den Arbeitn...

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