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Abmahnung: Wirksamkeit / 7 Zugang und Kenntnisnahme der Abmahnung

Dr. Carsten Teschner
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7.1 Zugang beim Empfänger

Die Abmahnung ist zwar keine Willenserklärung, gilt aber als geschäftsähnliche Handlung, weshalb für ihren Zugang die Regelungen über den Zugang von Willenserklärungen[1] entsprechend gelten. Hieraus folgt zuerst, dass die Abmahnung erst dann Wirkung entfalten kann, wenn sie dem Abmahnungsempfänger tatsächlich zugeht.[2]

Derjenige, der sich auf die Abmahnung beruft, muss ihren Zugang bei Bestreiten beweisen (in den meisten Fällen der Arbeitgeber).

Dem Arbeitnehmer kann es aber nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf den fehlenden oder verspäteten Zugang der Abmahnung zu berufen. Dies ist der Fall, wenn ihm das Zugangshindernis zuzurechnen ist und der Arbeitgeber nicht damit rechnen musste, z. B. weil der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Anschrift angegeben hat.

Bei einer mündlichen Abmahnung[3] (auf die man wegen der schwierigen Beweisführung tunlichst verzichten sollte), wird verlangt, dass der Empfänger die mündliche Erklärung auch verstehen kann, weshalb der Zugang, z. B. bei Taubheit, Sprachunkenntnis oder Bewusstlosigkeit, ausgeschlossen ist.

Eine schriftliche Abmahnung unter Anwesenden ist mit der Übergabe des Schriftstücks zugegangen.

 
Praxis-Tipp

Empfangsbestätigung einholen!

Den Empfang durch persönliche Übergabe sollte man sich am besten unter Angabe des Datums schriftlich durch den Empfänger oder einen hinzugezogenen Zeugen bestätigen lassen.

Muster-Empfangsbestätigung

Empfangsbestätigung

Hiermit bestätige ich, dass ich die Abmahnung wegen "Unpünktlichkeit" vom 15.7.2024 erhalten und zur Kenntnis genommen habe.

_____________________________________ Ort, Datum _____________________________________ Unterschrift

 
Achtung

Geschäftsführer für Übergabe der Abmahnung ungeeignet!

Der Arbeitgeber oder Geschäftsführer selbst ist für die Übergabe der Abmahnung ungeeignet, weil ...

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