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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 622 Kündigungsfristen bei ... / 7.1 Probezeit (Abs. 3)

Dr. Donat Wege
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Rz. 30

Im Arbeitsvertrag kann nach Abs. 3 eine Probezeit von max. 6 Monaten vorgesehen werden. Die Länge der Probezeit stimmt damit mit der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG überein. Während die Probezeit nach Abs. 3 ausdrücklich vereinbart werden muss, greift der besondere Kündigungsschutz bereits von Gesetzes wegen erst nach 6 Monaten. Für Berufsausbildungsverhältnisse enthalten §§ 20 und 22 Abs. 1 BBiG Sonderregeln.

 
Hinweis

Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB und Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG dürfen nicht miteinander verwechselt werden!

Die Vereinbarung einer Probezeit ermöglicht (lediglich) eine raschere Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfrist beträgt dann 2 statt 4 Wochen und ein Kündigungstermin ist nicht einzuhalten.

Der allgemeine Kündigungsschutz des KSchG wird dadurch aber nicht vorverlagert. Er beginnt auch dann erst mit Ablauf der 6-monatigen sog. Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG), wenn keine Probezeit vertraglich vereinbart wird. Darin liegt nämlich regelmäßig keine stillschweigende Vereinbarung über eine vorzeitige Geltung des Kündigungsschutzes.[1]

 

Rz. 31

Die Vereinbarung einer längeren Probezeit als 6 Monate ist nach den §§ 134, 622 Abs. 3 BGB ebenso unwirksam wie die Vereinbarung einer kürzeren Kündigungsfrist als 2 Wochen. Während im erstgenannten Fall i. d. R. die Probezeitvereinbarung vollständig entfallen dürfte, sodass von Beginn an (mindestens) die Grundkündigungsfrist des Abs. 1 gilt, kann im letztgenannten Fall die Probezeitvereinbarung an sich trotzdem wirksam sein. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit 2-wöchiger Frist gekündigt werden kann.[2]

Die Kündigungsfrist von 2 Wochen muss im Vertrag nicht ausdrücklich genannt sein, sie ergibt sich aus Abs. 3 (vgl. LAG Hessen, Urteil v. 14.5.2012, 17 Sa 15/12). U...

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