Bei Ermittlung der Zeitzuschläge sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Muss der Beschäftigte während der Nacht, in der die Uhren auf Sommerzeit umgestellt – also um eine Stunde vorgestellt – werden, nach dem Dienstplan von 22 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis 6 Uhr mitteleuropäischer Zeit arbeiten, so erhält er Zeitzuschläge für Nachtarbeit, Erschwerniszuschläge etc. nur für 7 Stunden.

Ist er dagegen in der Nacht eingesetzt, in der die Uhren um eine Stunde zurück-, auf Winterzeit umgestellt werden, erhält er Zeitzuschläge für 9 Stunden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge